Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Beschluss vom 13.09.2022 zum Aktenzeichen 1 ABR 22/21 klargestellt, dass nach dem geltenden § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) der Arbeitgeber verpflichtet ist, ein System einzuführen, dass die geleistete Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers erfassen kann.

Auch wenn das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes zum Zeitpunkt der Pressemitteilung am 13.09.2022 noch nicht im Volltext verfügbar war, so hat das Urteil für große Unruhe insbesondere bei Arbeitgebern gesorgt.

Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Bei der Planung und Durchführung dieser Maßnahmen hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen. Hieraus hat das Bundesarbeitsgericht geschlossen, dass sich eine Pflicht des Arbeitgebers zur systematischen Arbeitszeiterfassung ergibt.

Der Hintergrund des Rechtsstreits vor dem Bundesarbeitsgerichts war im Grunde genommen ein anderer. Ein nordrheinwestfälischer Betriebsrat hatte über die Einigungsstelle des Arbeitgebers versucht, die Einführung eines Systems der elektronischen Arbeitszeiterfassung zu erzwingen. Dies wäre dann grundsätzlich möglich gewesen, wenn ein solches Mitbestimmungsrecht nach § 87 Betriebsverfassungsgesetz besteht. Dieses besteht jedoch nur bei solchen betrieblichen Angelegenheiten, zu denen der Arbeitgeber nicht kraft Gesetzes bereits verpflichtet ist.

Das Bundesarbeitsgericht hat in dem vorgenannten Beschluss darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber bereits gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz zu einer solchen Arbeitszeiterfassung verpflichtet ist. Deswegen stand dem Betriebsrat ein Initiativrecht oder Mitbestimmungsrecht gerade nicht zu.

Es bleibt abzuwarten, wie das Bundesarbeitsgericht den Beschluss ausführlich begründet hat. Insbesondere ist abzuwarten, wie genau ein solches System vom Arbeitgeber zu installieren ist. Es ist ebenfalls abzuwarten, inwieweit der nunmehr praktisch von der Rechtsprechung „überholte“ Gesetzgeber entsprechende konkrete Regelungen trifft.

Sollten Sie als Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Zeiterfassung Rückfragen haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick nach Terminvereinbarung gern für ein Erstgespräch zur Verfügung.

Auch Arbeitnehmer, die eine konkrete Aufzeichnung ihrer Arbeitszeit im Betrieb vermissen oder aber sogar den Verdacht haben, dass die Aufzeichnungen versehentlich falsch oder bewusst manipuliert werden, können sich bei Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick umfassend und ausführlich nach Terminvereinbarung beraten lassen.