Rheinland-Pfalz hat als erstes Bundesland vor einiger Zeit sogenannte „Handy-Blitzer“ eingeführt. Diese wurden über einen bestimmten Zeitraum auf bestimmten Straßen getestet. Das aus den Niederlanden stammende System filmt in der Regel von Autobahnbrücken den gesamten fließenden Verkehr und nimmt diesen per Video auf. Gespeichert werden die Bilder erst dann, wenn eine bestimmte Software mit ihrem Algorithmus die vermeintliche Nutzung eines Mobiltelefons erkennt. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn eine Person einen Gegenstand, der einem Mobiltelefon sehr ähnlich sieht, in der Hand hält oder eine typische Handbewegung macht und einen Gegenstand, der einem Mobiltelefon ähnlich sieht, zum Ohr führt.

Nachdem die Software verschiedene Verstöße aufgezeichnet hat, wurden durch die Bußgeldstelle der Stadt Trier Bußgeldbescheide erlassen. Gegen diese Bußgeldbescheide wehrten sich verschiedene Betroffene. Hauptsächlich wurde argumentiert, dass es für die dauerhafte Überwachung des Straßenverkehrs und das andauernde Filmen keine rechtliche Grundlage gäbe. Es würde anlasslos jeder Nutzer der Straße gefilmt werden und unter „Generalverdacht“ gestellt.

Folglich gab es eine erste Entscheidung des AG Trier, dass es keine ausreichende gesetzliche Grundlage für diese Maßnahme gäbe. Argumentiert wurde seitens der Bußgeldstelle, dass für den Pilotversuch über mehrere Monate man auf eine Generalklausel im Polizei- und Ordnungsbehördengesetz des Landes zur Gefahrenabwehr zurückgreifen könne. Dies ließ in einem Urteil der zuständige Amtsrichter nicht gelten. Der Eingriff sei derart schwerwiegend, dass er nicht auf die Generalklausel gestützt werden könne.

Das AG Trier hat in einer anderen Entscheidung vom 02.03.2023 nunmehr entschieden, dass trotz fehlender Rechtsnorm die gesammelten Beweise verwertet werden dürfen. Begründet wurde dies durch das AG Trier damit, dass die Eingriffsintensität nicht sehr schwerwiegend sei und das öffentliche Interesse an der Bestrafung der Handy-Nutzung während der Fahrt erheblich und höher zu bewerten sei. Somit seien Bußgeldbescheide, die einen einfachen Handyverstoß, also das einfache Benutzen des Handys beim Autofahren mit einem Bußgeld in Höhe von 100,00 € und 1 Punkt sanktionieren, gerechtfertigt.

Ob das Urteil des AG Trier Bestand hat, bleibt abzuwarten. Der Verteidiger des verurteilten Betroffenen hat eine Beschwerde zum OLG Koblenz angekündigt. Insgesamt ist jedoch festzustellen, dass die Gesetzgebung und entsprechend die Rechtsprechung insbesondere die Nutzung von Mobiltelefonen stark sanktioniert und sanktionieren will. Gleiches gilt auch für die Nutzung von anderen elektronischen Geräten, mit denen der Fahrer von der Aufmerksamkeit auf den Straßenverkehr abgelenkt werden kann.

So wurde bereits vor einiger Zeit in § 23 Abs. 1 a StVO aufgenommen, dass der Führer eines Fahrzeuges insgesamt elektronische Geräte nur benutzen darf, wenn zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist. Was lange Zeit nur für Mobiltelefone gegolten hat, gilt nunmehr auch für Tabletts und Navigationsgeräte.

Die Strafen für „einfache“ Handyverstöße (wie etwa oben) und „qualifizierte“ Handyverstöße ist nicht unerheblich. Bei einem „qualifizierten“ Handyverstoß, also der Handy-Nutzung beim Autofahren mit Gefährdung oder Sachbeschädigung, wird ein Bußgeld von bis zu 200,00 € fällig. Darüber hinaus wird der Verstoß mit zwei Punkten in das Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen und es gilt ein Fahrverbot von einem Monat.

An dieser Stelle sei auch noch einmal angemerkt, dass unter „Nutzung“ eines Handys während der Fahrt bereits das Aufnehmen des Mobiltelefons, um zu sehen, wer gerade anruft oder um die Uhrzeit abzulesen, angesehen wird. Dies ist ständige Rechtsprechung. Es kann daher nur empfohlen werden, das Mobiltelefon während der Fahrt nur mittels einer Freisprecheinrichtung zu nutzen.

Sollte Ihnen dennoch ein „einfacher“ oder auch „qualifizierter“ Handyverstoß vorgeworfen werden, so lohnt es sich immer, Akteneinsicht in die Bußgeldakte zu nehmen. Die Bußgeldakte kann durch Ihre Kanzlei Am Neutor, Herrn Rechtsanwalt Christian  Zumdick, auf Formfehler überprüft werden. Sollten Sie einen Anhörungsbogen mit dem Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit erhalten haben, setzen Sie sich bitte mit uns zwecks Vereinbarung eines Besprechungstermins in Verbindung.

Soweit Ihnen bereits ein Bußgeldbescheid mit förmlicher Zustellung (gelber Briefumschlag) zugestellt wurde, ist zu beachten, dass Sie nur innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung gegen den Bußgeldbescheid vorgehen können. Anderenfalls tritt grundsätzlich endgültige Rechtskraft ein.