Das Verwaltungsgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 21.07.2023 zum Aktenzeichen 3 K 211/22 bestätigt, dass heimliche Aufnahmen eines Klassenlehrers mit dem Tablett während des Unterrichts und dessen Verbreitung einen Verweis für einen Schüler verbreiten können. Im entschiedenen Fall hat ein Schüler der 8. Klasse während des Unterrichts heimlich Fotos seines Lehrers mit dem Tablett gemacht und diese an eine unbekannte Drittperson geschickt. Der Schüler durfte von seiner Schule einen in der Schulakte und auf dem Zeugnis aufgeführten schriftlichen Verweis erhalten, so dass Verwaltungsgericht Berlin. Der Schüler gab an, den Klassenlehrer aus Langeweile fotografiert zu haben und die Bilder über Nachrichtendienste unter den Schülern verbreitet zu haben. In einer einberufenen Klassenkonferenz unter Leitung des Klassenlehrers wurde einstimmig beschlossen, dem Schüler einen schriftlichen Verweis zu erteilen. Zudem wurde mehrheitlich entschieden, diesen Verweis im Schuljahreszeugnis zu vermerken.

Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage hiergegen ab. Es argumentierte, dass der schriftliche Verweis keine strafähnliche Sanktion, sondern eine pädagogische Maßnahme sei. Sie diene der Erziehung des betreffenden Schülers und vor allen Dingen der Sicherung des Schulbetriebes, insbesondere des Unterrichts.

Eine Voraussetzung sei das objektive Fehlverhalten des Schülers, welches hier in einem Verstoß gegen die schulische Hausordnung, der Störung des Unterrichtsablaufs und der Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Lehrers bestehe. Das Gericht betonte, dass bei der Anwendung von Ordnungsmaßnahmen an Schulen ein pädagogischer Beurteilungsspielraum bestehe. Das Gericht überprüfe daher lediglich, ob der Vorfall korrekt ermittelt wurde, die Maßnahme nicht willkürlich war und ob sie angemessen im Verhältnis zum Fehlverhalten stand. Angesichts der Weiterverbreitung der Fotos in der Schule, der damit verbundenen Möglichkeit zur Nachahmung und des uneinsichtigen Verhaltens des Schülers, sei der schriftliche Verweis als die mildeste Maßnahme angemessen.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zeigt, dass selbst in einem abgeschlossenen Bereich wie der Schule, die unerlaubte Verbreitung von heimlich gefertigten Bildaufnahmen erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Es war im entschiedenen Fall unerheblich, dass der Lehrer ohnehin von Schülern in der fotografierten Position am Lehrerpult während des Unterrichts gesehen wird. Das heimliche Fotografieren und das Verbreiten (auch immer mit der Gefahr, dass das Foto von anderen als Schülern an Dritte weiterverbreitet wird) ist nicht statthaft.

Herr Rechtsanwalt Zumdick von Ihrer Kanzlei Am Neutor steht Ihnen in ähnlich gelagerten Fällen, insbesondere auch wenn von Ihnen oder Ihren Kindern Fotografien über soziale Netzwerke oder Apps auf dem Mobiltelefon verbreitet werden, für eine erste Beratung nach Terminvereinbarung zur Verfügung. Ebenso berät Sie Herr Rechtsanwalt Zumdick umfassend, wenn Ihnen oder Ihren Kindern ein solcher Verstoß vorgeworfen wird. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin mit Ihrer Kanzlei Am Neutor.