Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat im Beschluss vom 10.09.2024, Aktenzeichen: 6 UF 144/23 entschieden, dass häusliche Gewalt und wiederholte Todesdrohungen des Vaters eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Mutter rechtfertigen können. Das OLG betonte, dass stets eine Abwägung des Einzelfalls erforderlich ist, die Entscheidung fiel jedoch klar zu Gunsten der Mutter aus, insbesondere weil die Gewalt teilweise vor den Augen der Kinder stattfand.
Die Kinder im entschiedenen Fall lebten seit der Trennung der Eltern bei der Mutter. In den Jahren nach der Trennung wurden dem Vater für zweimal jeweils sechs Monate Näherungs- und Kontaktverbote aufgelegt. Auf Antrag der Mutter erhob das Amtsgericht Frankfurt am Main die gemeinsame elterliche Sorge auf und übertrug sie vollständig auf die Mutter. Der Vater legte dagegen Beschwerde ein, die das OLG Frankfurt nach umfassender Prüfung der Situation im oben genannten Beschluss zurückwies.
Zwischen den Eltern bestehe nach Ansicht des Vaters keine tragfähige Basis für eine gemeinsame Sorgerechtsausübung. Die Gewalt, die der Vater gegen die Mutter ausgeübt habe, stehe einer „für die Ausübung der elterlichen Sorge zwingend erforderlichen Kommunikation auf Augenhöhe“ entgegen. Der Vater habe die Mutter in der Vergangenheit körperlich attackiert, verletzt und ihr mehrfach mit dem Tod gedroht. Angesichts seines ausgeprägten Aggressionspotenzials und der Neigung zur Anwendung körperlicher Gewalt, sei es der Mutter nicht zuzumuten, sich regelmäßig mit ihm in Sorgerechtsfragen abzustimmen. Zudem habe der Vater Kontakt- und Näherungsverbote mehrfach missachtet. Der Senat stellte fest, dass „Todesdrohungen gegen die Mutter keine Grundlage für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge“ bieten.
Darüber hinaus sprachen auch die Wünsche der Kinder, die im jungen Alter bereits klar äußerten, dass sie bei der Mutter leben möchten, gegen das gemeinsame Sorgerecht. Beide Kinder haben miterlebt, wie Gewalt gegen die Mutter ausgeübt und Todesdrohungen ausgesprochen wurden. Solche Erlebnisse sind, wie das Gericht betonte, eine besondere Form der Kindesmisshandlung und berge erhebliche Risiken für die psychische Entwicklung der Kinder. Mehrere Maßnahmen als die Übertragung der alleinigen Sorge auf die Mutter seien hier nicht möglich, so das Gericht abschließend.
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