Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Entscheidung vom 22.09.2022 (Rechtssache C-120/21 LB) die Rechte der Arbeitnehmer gestärkt. Arbeitgeber müssen ausdrücklich darauf hinweisen, wenn Urlaubstage verfallen. Ein solcher Hinweis muss entweder im Rahmen des Arbeitsvertrages erfolgen oder durch einen sonstigen expliziten Hinweis, den der Arbeitnehmer zur Kenntnis nehmen muss.

Im zu entscheidenden Fall hatte eine Angestellte über Jahre hinweg nicht ihren vollen Urlaub pro Jahr in Anspruch genommen. Nachdem sie nach über 20 Jahren aus dem Arbeitsverhältnis ausschied, begehrte sie, den nicht in Anspruch genommenen Urlaub aus den letzten Jahrzehnten ausgezahlt zu bekommen. Der Arbeitgeber berief sich auf die dreijährige Verjährungsfrist.

Hierzu haben die Richter des Europäischen Gerichtshofs entschieden, dass die Verjährungsfrist an sich unproblematisch sei. Sie kann allerdings frühestens zu dem Zeitpunkt beginnen, zu dem der oder die Angestellte auf die Verjährungsfrist hingewiesen worden ist. Wird ein Angestellter nicht darüber informiert, dass ein Verfall der Urlaubstage droht, bleibt der Anspruch auf Urlaub auch über die drei Jahre hinaus bestehen. Der Europäische Gerichtshof führt dazu wörtlich aus:

„Da der Arbeitnehmer nämlich als die schwächste Partei des Arbeitsvertrages anzusehen ist, sollte die Aufgabe, für die tatsächliche Wahrnehmung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub zu sorgen, nicht vollständig auf den Arbeitnehmer verlagert werden.“ (EuGH, Rechtssache C-120/21 LB).

Sollten Sie als Arbeitnehmer in Ihrem Arbeitsvertrag keinen Hinweis auf den Verfall von Urlaubstagen erhalten haben und auch sonst ein Hinweis nicht während des Arbeitsverhältnisses erfolgt sein, können Sie Ansprüche aus noch nicht genommenen Urlaubstagen praktisch seit dem Bestehen des Arbeitsverhältnisses herleiten.

Bei Fragen rund um Urlaubsansprüche und ggf. auch Urlaubsabgeltungsansprüche steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick als Ansprechpartner zur Verfügung.

Wenn Sie als Arbeitnehmer in Arbeitsverträgen mit Angestellten keinen Hinweis auf den Verfall von Urlaubstagen haben, sollte dies nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs umgehend nachgeholt werden.

Für eine individuelle Beratung steht Ihnen, ggf. auch kurzfristig, Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick nach vorheriger Terminabsprache telefonisch oder persönlich für ein Besprechungstermin bereit.