Grundsätzlich droht beim Überfahren einer rot zeigenden Lichtzeichenanlage / Ampel auch neben einem Bußgeld ein einmonatiges Fahrverbot. Es bestehen jedoch Ausnahmen.

Für den Fall, dass Rettungs- oder Einsatzwagen im Einsatz mit Sonderrechten (Blaulicht und Martinshorn) hinter Ihnen fahren, sind Sie grundsätzlich dazu verpflichtet, diesen Platz zu machen und durchzulassen. Das bedeutet im Zweifel auch, dass Sie über eine rote Ampel fahren müssen, wenn Sie nicht anders ausweichen können. Im Zweifel können und müssen Sie so in den Kreuzungsbereich einfahren. Sollte eine stationärer Blitzer hierdurch ausgelöst werden, können Sie gegen einen eventuellen Bußgeldbescheid begründet Einspruch einlegen.

Eine weitere Ausnahme stellt der Fall dar, dass Sie als Teil eines geschlossenen Verbandes (sogenannte Kolonne) fahren. Bei Kolonnen handelt es sich um mehrere Fahrzeuge dessen Anfangs- und Endfahrzeug entsprechend markiert sind. Wenn der erste Teil der Kolonne die Ampel bei grün überfährt und die Lichtzeichenanlage bei Ihnen dann rot anzeigt, dürfen Sie dennoch die Ampel überfahren. Eine Kolonne gilt als einzelnes Fahrzeug. Auch wenn Sie das 5. oder 6. Fahrzeug in der Kolonne sind und die Lichtzeichenanlage rot anzeigt, dürfen Sie diese überfahren. Sollte in diesem Fall ein stationärer Blitzer auslösen, können Sie ebenfalls begründet Einspruch einlegen.

Eine weitere Ausnahme liegt dann vor, wenn eine rote Lichtzeichenanlage möglicherweise defekt ist und von rot nicht zurück auf gelb springt. Wenn Sie die begründete Annahme haben, dass die Ampel defekt ist, dürfen Sie vorsichtig die Ampel überqueren. Die Zeit, die Sie mindestens warten müssen, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Es gibt Rechtsprechungen, die eine Wartezeit von 3 Minuten vorschreiben. Manche Gerichte verlangen in ihrer Entscheidungen eine Wartezeit von 5 Minuten.

Schließlich dürfen Sie an einer roten Lichtzeichenanlage auch dann diese überfahren, wenn neben der Ampel ein Schild mit einem grünen Pfeil nach rechts hängt. In diesem Fall dürfen Sie allerdings nur rechts abbiegen und müssen vorher zwingend an der Haltelinie anhalten um sich zu vergewissern, dass ein Abbiegen nach rechts gefahrlos möglich ist. Fahren Sie in einer solchen Situation über die rote Lichtzeichenanlage nach links oder geradeaus, stellt dies einen normalen Rotlichtverstoß dar. Aber auch wenn Sie an der Haltelinie nicht anhalten und das Fahrzeug kurzzeitig zum Stillstand bringen, droht Ihnen ein Bußgeld sowie die Eintragung eines Punktes im Verkehrszentralregister in Flensburg.

Schwieriger zu beurteilen ist, wenn Sie bei einer grünen Lichtzeichenanlage in einen Kreuzungsbereich eingefahren sind, der Verkehr dann stockt und Sie, während die Verkehrszeichenanlage für den hinter Ihnen befindlichen Verkehr rot anzeigt, weiter aus dem Kreuzungsbereich nach Auflösung des stockenden Verkehrs fahren und ein stationärer Blitzer dann auslöst. In diesem Fall kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.

Herr Rechtsanwalt Zumdick von Ihrer Kanzlei Am Neutor steht Ihnen mit seiner jahrelangen Erfahrung, insbesondere auch bei folgenschweren qualifizierten Rotlichtverstößen, für eine rechtliche Einschätzung zur Verfügung.

Für den Fall, dass Sie einen Bußgeldbescheid förmlich zugestellt bekommen (Zustellungsurkunde mit einem „gelben Briefumschlag“) bitten wir Sie zu beachten, dass innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt werden muss. Anderenfalls erwächst dieser in Rechtskraft.

Herr Rechtsanwalt Zumdick steht Ihnen auch kurzfristig nach telefonischer Terminsvereinbarung zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich hierzu an die Kanzlei Am Neutor.