Gemäß § 11 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen, sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine frei Gasse bilden. Hierbei handelt es sich um die sogenannte „Rettungsgasse“.

Bei Verstößen gegen diese Pflicht kann ein Bußgeld in Höhe von grundsätzlich 200,00 €, jedoch auch höher, sowie die Eintragung von 2 Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg als Verkehrsordnungswidrigkeitsstrafe angeordnet werden. Ebenso droht ein Fahrverbot von 1 Monat.

In einem vom OLG Oldenburg (Beschluss vom 20.09.2022, Az. 2 Ss (OWi) 137/22) entschiedenen Fall hatte ein Autofahrer auf der Bundesautobahn 1, nachdem der Verkehr baustellenbedingt zum Stoppen und auch teilweise zum Erliegen kam, nicht sofort eine „Rettungsgasse“ gebildet. Er vertrat die Ansicht, eine „Rettungsgasse“ müsse erst nach einer gewissen Zeit des Stillstandes oder des ruhenden Verkehrs gebildet werden.

Dies hat zweitinstanzlich nun das OLG Oldenburg in dem vorgenannten Beschluss abgelehnt. Gemäß § 11 Abs. 2 StVO sei die „Rettungsgasse“ zu bilden, sobald die Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden. Damit sei der Wortlaut eindeutig. Das Wort „sobald“ verdeutliche, dass eine Überlegungsfrist nicht besteht und Pflicht zur Bildung einer sogenannten „Rettungsgasse“ vielmehr sofort eingreife, nachdem die in § 11 Abs. 2 StVO beschriebene Verkehrssituation eingetreten ist (vgl. OLG Oldenburg a. a. O.).

Die obergerichtliche Rechtsprechung zeigt, dass die erheblichen Konsequenzen gegen den Verstoß des § 11 Abs. 2 StVO dann eingreifen können, wenn nicht unmittelbar in einem stockenden oder stehenden Verkehr gehandelt wird. Dem Verkehrsteilnehmer ist also zu raten, immer ausreichend Sicherheitsabstand auch bei niedrigen Geschwindigkeiten zu halten, um eine „Rettungsgasse“ bilden zu können.

Die Konsequenzen eines Verstoßes sind nicht nur finanziell, sondern auch im Hinblick auf das einmonatige Fahrverbot nicht zu unterschätzen. Es ist in der Vergangenheit festzustellen, dass die vorgenannten Verstöße durch die Gerichte konsequent verfolgt werden. Ein Absehen von einem Fahrverbot gegen Erhöhung einer Geldbuße wird in solchen Fällen nur selten nachgekommen.

Für den Fall, dass Ihnen ein Bußgeldbescheid förmlich zugestellt wird, sollten Sie in jedem Fall zeitnah reagieren. Die Einspruchsfrist beträgt 14 Tage. Für den Fall, dass Ihnen direkt vor Ort eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird, empfiehlt es sich, keine Angaben zur Sache zu machen. Ihnen steht es in einer solchen Situation frei, den eingesetzten Polizeibeamten mitzuteilen, dass Sie sich nicht zur Sache äußern möchten.

Für den Fall des Erhalts eines Bußgeldbescheides kann die Kanzlei Am Neutor für Sie Akteneinsicht beantragen und die Erfolgsaussichten des Einspruchs überprüfen.

Für den Fall, dass eine Verkehrsrechtsschutzversicherung besteht, werden die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit in der Regel übernommen. Ihre Kanzlei Am Neutor bietet hier als kostenfreien Service die Kommunikation mit Ihrer Rechtsschutzversicherung und die Einholung einer Deckungszusage an. Bitte vereinbaren Sie hierzu mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick einen Besprechungstermin.