In Deutschland gelten bestimmte rechtliche Beschränkungen für die Fragen, die ein Arbeitgeber bei einer Einstellung nicht stellen darf. So verbietet zum Beispiel das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) die Diskriminierung aufgrund bestimmter geschützter Merkmale. Arbeitgeber dürften daher keine Fragen stellen, die darauf abzielen, solche geschützten Merkmale zu ermitteln. Geschützte Merkmale umfassen unter anderen das Geschlecht, die ethnische Herkunft, die Religion, die sexuelle Orientierung, das Alter oder Fragen nach der Behinderung einer Person.

Somit dürfen Fragen, wie die Folgenden, in der Regel nicht von einem Arbeitgeber gestellt werden:

  • Fragen zur Religionszugehörigkeit und zum Glauben einer Person,
  • Fragen zur ethnischen Herkunft,
  • Fragen nach einer Schwangerschaft oder Familienplanung,
  • Fragen nach einer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität,
  • Fragen zum Gesundheitszustand oder vorhandenen Behinderungen (es sei denn, es gibt spezifische Anforderungen, die mit der Arbeit verbunden sind und es besteht eine rechtliche Grundlage für solche Fragen).

Arbeitgeber dürfen jedoch Fragen stellen, die relevant für die Arbeit und die Qualifikation des Bewerbers sind. Zum Beispiel können Fragen zur beruflichen Erfahrung, Ausbildungsabschlüssen, Kenntnissen und Fähigkeiten selbstverständlich gestellt werden.

Es ist weiterhin wichtig zu beachten, dass, selbst wenn oben genannte bestimmte unerlaubte Fragen gestellt werden, der Bewerber in einem Vorstellungsgespräch nicht verpflichtet ist, darauf zu antworten. Der Bewerber hat das Recht, Informationen über seine geschützten Merkmale für sich zu behalten, sofern sie für den Arbeitsplatz nicht relevant sind. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.02.2011 zum Aktenzeichen 8 a ZR 897/09 oder auch Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2017 zum Aktenzeichen 8 a ZR 853/16).

Für den Fall, dass Sie als Arbeitgeber unsicher sind, ob und welche Fragen bei einem Bewerbungsgespräch für einen potentiellen Arbeitnehmer zulässig sind oder nicht, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick von Ihrer Kanzlei Am Neutor für ein erstes Beratungsgespräch gern auch kurzfristig telefonisch zur Verfügung.

Für den Fall, dass Sie als Arbeitnehmer das Gefühl haben, dass Ihnen aufgrund von unzulässigen Fragen eine Arbeitsstelle verwehrt blieb, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick ebenfalls für ein erstes Beratungsgespräch nach Terminvereinbarung zur Verfügung.

Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick vertritt seit fast zwei Jahrzehnten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer und kann Ihnen die Möglichkeiten einer effektiven Rechtsverfolgung, sowohl auf Arbeitgeberseite als auch auf Arbeitnehmerseite, darlegen und Strategien mit Ihnen entwickeln.