Das Maßregelungsverbot findet sich in § 612 a BGB. Es handelt sich um ein rechtliches Konzept, welches von großer Bedeutung für das gesamte Arbeitsrecht ist. Das Maßregelungsverbot zielt darauf ab, Arbeitnehmer vor Benachteiligung oder Repressalien seitens des Arbeitgebers zu schützen, die darauf abzielen, die Arbeitnehmer in der Ausübung ihrer Rechte zu hindern.

Das „Maßregelungsverbot“ des § 612 a BGB wurde eingeführt um sicherzustellen, dass Arbeitnehmer in der Ausübung ihrer arbeitsvertraglichen Rechte nicht behindert oder benachteiligt werden. Dies umfasst insbesondere das Recht auf Lohnanspruch, Urlaub, Arbeitszeitregelung und das Rest, Gewerkschaften beizutreten oder sich zu beteiligen. Das Verbot findet insbesondere dann Anwendung, wenn Arbeitnehmer ihre Rechte wahrnehmen oder auf Missstände im Arbeitsverhältnis hinweisen. Das Maßregelungsverbot ist weitreichend und erstreckt sich auf die verschiedensten Bereiche des Arbeitsrechts. Im Bereich des Kündigungsschutzes dürfen Arbeitgeber Arbeitnehmer beispielsweise nicht entlassen oder benachteiligen, wenn diese ihre arbeitsrechtlichen Rechte geltend machen, wie beispielsweise die Einreichung einer Lohnklage oder die Meldung von Arbeitszeitverstößen.

Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer auch nicht aufgrund ihrer Inanspruchnahme von arbeitsrechtlichen Rechten oder Gewerkschaftszugehörigkeit diskriminieren. Ebenso sind jegliche Handlungen seitens des Arbeitgebers, die darauf abzielen, den Arbeitnehmer für die Ausübung seiner Rechte zu bestrafen, verboten. Dies kann beispielsweise die Versetzung an einen unattraktiven Arbeitsplatz oder das Leugnen von Weiterbildungsmöglichkeiten umfassen.

Verstößt der Arbeitgeber gegen das „Maßregelungsverbot“ können verschiedene rechtliche Schritte ergriffen werden. So kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber in der Regel abmahnen und auffordern, das rechtswidrige Verhalten zu beenden. Falls die Abmahnung nicht fruchtet oder die Verletzung schwerwiegender ist, kann der Arbeitnehmer eine Klage auf Unterlassung und Schadensersatz erheben. Arbeitnehmer können sich auch gegen eine ungerechtfertigte Kündigung aufgrund von Maßregelungen wehren, in dem sie die Kündigungsschutzklage einreichen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat zuletzt in seinem Urteil vom 06.06.2023 zum Aktenzeichen 9 AZR 272/22 klargestellt, dass ein Arbeitgeber die Gruß- und Dankesformel aus einem Arbeitszeugnis nicht nachträglich streichen darf, nur weil der Arbeitnehmer berechtigte Kritik an den Formulierungen im Zeugnis hatte. Im entschiedenen Fall des BAG hatte eine Arbeitnehmerin insgesamt dreimal in rechtlich zulässiger Weise Fehler im Arbeitszeugnis gerügt. Zuletzt hat der Arbeitgeber zwei der bisherigen Fehler korrigiert, jedoch das Arbeitszeugnis nicht mit der üblichen Gruß- und ins besondere nicht mit der üblichen Dankesformel versehen. Er führte aus, dass der Grundsatz der Zeugniswahrheit es in diesem Fall ihm als Arbeitgeber verbieten würde, eine Dankesformel beizufügen. Aufgrund der mehrfachen Änderungswünsche der Arbeitnehmerin könne er nicht guten Gewissens diese mit Dank verabschieden.

Das BAG hat klargestellt, dass zwar kein Rechtsanspruch auf eine Dankesformel besteht, es aber gegen das Maßregelungsverbot verstößt, wenn nach zwei Zeugnissen mit Dankesformel nur aufgrund der berechtigten Änderungswünsche der Arbeitnehmerin jetzt die Dankesformel weggelassen würde. Dies stelle nach Ansicht des BAG eine unzulässige Maßregelung dar.

Trotz des  – wie sich in dem vorgenannten Urteil des BAG zeigt –  umfassenden „Maßregelungsverbotes“ stehen Arbeitnehmer oft vor verschiedenen praktischen Herausforderungen, wenn sie ihre Rechte durchsetzen möchten. Hierzu zählt zum einen in der Regel die Angst der Arbeitnehmer vor weiteren Repressalien und subtilen Arbeitgeberpraktiken. Rechtlich besteht das Problem häufig in der Beweislast. Der Arbeitnehmer muss nachweisen, dass er allein aufgrund von „Maßregelungen“ benachteiligt wurde. Dies kann rechtlich durchaus kompliziert sein.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das „Maßregelungsverbot“ des § 612 a BGB ein bedeutender rechtlicher Schutzmechanismus für Arbeitnehmer ist, der sicherstellen soll, dass Sie Ihre arbeitsrechtlichen Rechte ohne Furcht vor Benachteiligung ausüben können. Trotzdem stehen Arbeitnehmer oft vor der Herausforderung, ihr Recht durchzusetzen.

In diesen Fällen steht Ihnen Ihre Kanzlei Am Neutor mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick für eine umfassende Beratung zur Verfügung. Herr Rechtsanwalt Zumdick vertritt Sie sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich wenn erforderlich vor den Arbeitsgerichten oder auch Landesarbeitsgerichten. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen persönlichen oder gern auch telefonischen Besprechungstermin.