Bei dem Trennungsjahr handelt es sich um einen Zeitraum von 12 Monaten, der seit der Trennung der verheirateten Eheleute ablaufen muss, bevor ein Scheidungsantrag gestellt werden kann. Der Gesetzgeber hat diesen Zeitraum als eine Bedenkzeit aufgenommen, sicherzugehen, dass Eheleute sich nicht vorschnell scheiden lassen. Grundsätzlich muss dieser Zeitraum auch eingehalten werden, ausgenommen sind nur wenige Fälle der sogenannten Härtefallscheidung. Es ist allerdings möglich, eine Trennung auch in der ehelichen Wohnung vorzunehmen. Soweit die Eheleute beispielsweise übereinstimmend angeben, dass die Trennung von „Tisch und Bett“ in der ehelichen Wohnung bereits vor 10 Monaten stattgefunden hat und es seitdem keinen Versöhnungsversuch gab, kann bereits nach weiteren zwei Monaten der Scheidungsantrag gestellt werden.