Die Begriffe Garantie und Gewährleistung im Zusammenhang mit dem Verkauf von Produkten werden häufig verwechselt, vertauscht oder falsch ausgelegt. Die juristische Definition ist dagegen recht einfach. Der Hauptunterschied zwischen Garantie und Gewährleistung liegt darin, dass es sich bei der Gewährleistung um eine rechtlich verpflichtende Haftung handelt, während die Garantie eine freiwillige Leistung des Verkäufers ist.

Unter Gewährleistung versteht man einen gesetzlich festgelegten Anspruch, der dem Verbraucher automatisch beim Kauf eines Produktes gewährt wird. Die Gewährleistung regelt die Rechte des Verbrauchers bei Mängeln oder Defekten, die bereits zum Zeitpunkt des Kaufs bestanden haben oder später aufgetreten sind. Die Gewährleitungspflicht deckt einen bestimmten Zeitraum ab. Dieser beträgt bei Neuware grundsätzlich zwei Jahre für Verbraucher und kann bei Gebrauchtware auf ein Jahr verkürzt werden. Wenn ein Produkt innerhalb der Gewährleistungsfrist einen Mangel aufweist, hat der Verbraucher das Recht auf kostenlose Reparatur, Ersatz oder Rückerstattung des Kaufpreises. Der Verkäufer oder Hersteller trägt in der Regel die Beweislast und muss nachweisen, dass der Mangel nicht zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden hat oder dass er durch unsachgemäße Verwendung oder Vernachlässigung des Produktes verursacht wurde.

Im Gegensatz zur Gewährleistung ist eine Garantie eine freiwillige Zusicherung, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgeht. Eine Garantie wird normalerweise vom Hersteller oder Verkäufer eines Produktes gegeben und beinhaltet spezifische Bedingungen und Einschränkungen. Sie kann eine zusätzliche Absicherung für den Käufer darstellen und eine längere Laufzeit als die gesetzliche Gewährleistung bieten. Eine Garantie kann sich, da es sich um eine freiwillige Leistung des Verkäufers handelt, auch nur auf verschiedene Aspekte des Produktes beziehen, wie beispielsweise bestimmte Komponenten, Funktionalität oder Leistung. Wenn ein Produkt während des Garantiezeitraumes einen Defekt aufweist, hat der Käufer nur den Anspruch auf die in der Garantievereinbarung festgelegten Leistungen, wie zum Beispiel Reparatur oder Austausch. Es ist wichtig zu beachten, dass eine Garantie in der Regel bestimmte Bedingungen enthält, die erfüllt sein müssen, damit der Verkäufer einen Anspruch auf die Garantieleistung hat. Dies kann beispielsweise die Registrierung eines Produktes, die Einleitung der Wartungsvorschriften oder der Ausschluss bestimmter Behandlungen des Produktes sein.

Wichtig ist zu wissen, dass während der Gewährleistungszeit der Kunde in der Regel die Wahl hat, ob er Gewährleistungsansprüche oder Garantieansprüche in Anspruch nimmt.

Ebenfalls ist wichtig zu beachten, dass der gewerbliche Händler gegenüber dem Verbraucher die Gewährleistung nicht ausschließen kann. Sie ist gesetzlich vorgesehen und beträgt bei Neuwaren mindestens zwei Jahre und bei Gebrauchtwaren mindestens ein Jahr.

Bei Privatverkäufen kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden, muss es aber auch. Dies bedeutet, dass nicht jeder Privatverkauf automatisch ein Verkauf unter Ausschluss der Gewährleistung ist.

Für den Fall, dass Sie Fragen rund um Garantie und Gewährleistung haben und als Käufer oder auch Verkäufer Ansprüche durchsetzen oder abwehren möchten, steht Ihnen die Kanzlei Am Neutor mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick für ein erstes Beratungsgespräch nach vorheriger Terminsvereinbarung zur Verfügung. Herr Rechtsanwalt Zumdick vertritt seit Jahrzehnten Händler in außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit Verbrauchern. Deswegen können nicht nur Sie als Gewerbetreibender, sondern auch Sie als Verbraucher aus dieser jahrelangen Erfahrung Nutzen ziehen. Ein erster Besprechungstermin kann persönlich, aber selbstverständlich auch telefonisch stattfinden.