Das sogenannte Notwegerecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 917 und § 918 geregelt. Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Behebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. In § 918 BGB ist geregelt, dass die Verpflichtung zur Duldung des Notweges nicht eintritt, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird.

Dies bedeutet, dass man grundsätzlich immer dann fremde Grundstücke betreten und queren darf, wenn es zum öffentlichen Weg keinen anderen Weg als über das fremde Grundstück gilt. Der Eigentümer des fremden Grundstückes hat dies gemäß § 917 BGB zu dulden. Gemäß § 918 BGB ist ausgeschlossen, dass man sich selbst in eine Notwegrechtssituation bringt, in dem man seinen eigenen Weg zu öffentlichen Wegen abschneidet und somit versucht, ein Notwegrecht über ein Nachbargrundstück zu erzwingen.

Diese Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches sorgen immer wieder für außergerichtliche, aber auch gerichtliche Auseinandersetzungen. So hat das LG Frankenthal in einem Urteil vom 30.11.2022 zum Aktenzeichen 6 O 187/22 entschieden, dass ein Recht auf Mitbenutzung eines nachbarlichen Grundstückes  – um zum eigenen Grundstück zu gelangen –  dann nicht gestattet ist, wenn es einen anderen Zugang grundsätzlich gibt. Dabei ist es nach den Ausführungen des LG Frankenthal auch grundsätzlich unerheblich, wenn dieser Weg beschwerlicher und umständlicher zu erreichen ist.

Im entschiedenen Fall hatten Eigentümer eines Grundstückes geklagt, wobei der klagende Ehemann unter einer Gehbehinderung litt. Diese benutzen über einen längeren Zeitraum das Grundstück der Nachbarn mit, um vom eigenen Haus zur öffentlichen Straße zu gelangen. Der Nachbar errichtete an dieser Stelle einen Zaun, so dass dieser einfache Weg für die Kläger im vom LG Frankenthal entschiedenen Fall nicht mehr gangbar war. Sie mussten nunmehr über zwei Stufen hinweg durch einen Hausflur gehen, um im Innenhof abgestellte Fahrräder zur öffentlichen Straße zu bewegen. Die Kläger versuchten durch die Klage über ihr Notwegerecht den Rückbau des Zaunes zu verlangen. Dies hat das LG Frankenthal in dem oben genannten Urteil abgelehnt. Ein anderer, durchaus gangbarer Weg schließt das Notwegerecht aus. Dabei ist es auch unerheblich, ob der Kläger aufgrund seiner Gehbehinderung hierfür eine Anstrengung auf sich nehmen muss. Sinngemäß hat das LG formuliert, dass es kein Recht auf den einfachsten und bequemsten Weg gibt.

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