In diesen Fällen kann es leicht dazu kommen, dass bei ihnen Cannabis ..nicht geringer Menge“ festgestellt wird. Eine nicht geringe Menge liegt immer dann vor, wenn der Wirkstoff THC in dem vorgefundenen Marihuana einen Wert von 7,5 Gramm überschreitet. Dieser Wert wird durchschnittlich bei etwa 85 bis 100 Gramm Marihuanapflanzen erreicht, sodass bereits bei einigen Pflanzen eine ,,nicht geringe Menge“ erreicht werden kann. Gemäß § 29aBtMG wird der Besitz einer nicht geringen Menge Betäubungsmittel mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Nur in minderschweren Fällen ist von einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren auszugehen. Soweit die Ermittlungsbehörden einen Hinweis auf einen Handel mit Betäubungsmitteln finden, ist in der Regel mit einer deutlich höheren Strafe zu rechnen. Auch der Besitz von reinem Verpackungsmaterial oder beispielsweise einer Waage kann von den Ermittlungsbehörden als Indiz für ein Handeltreiben gewertet werden.