Spätestens seit der Coronapandemie ist bei getrenntlebenden Elternteilen immer wieder Streit um die Frage entbrannt, wer insbesondere bei der gemeinsamen elterlichen Sorge die Entscheidung darüber trifft, ob ein Kind, z. B. gegen Masern oder aber auch gegen COVID-19 geimpft wird.
Grundsätzlich gehört die Gesundheitssorge zu den elterlichen Pflichten und ist Gegenstand des Sorgerechtes. Soweit nicht in Ausnahmefällen das Sorgerecht oder Teile des Sorgerechtes auf einen Elternteil übertragen worden sind, üben die Eltern auch nach der Trennung / Scheidung die elterliche Sorge über minderjährige Kinder gemeinsam aus. Dies gilt vornehmlich bei schwerwiegenden und weitreichenden Entscheidungen.
Grundsätzlich entscheidet der Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, über die Belange des täglichen Lebens allein. So beispielsweise, ob das Kind aufgrund einer Erkrankung zur Schule gehen kann oder nicht, ob es am Sportunterricht teilnehmen kann oder nicht, ob ein regelmäßiger Hausarztbesuch ansteht, etc. Bei weitreichenden Entscheidungen, so z. B. ob das Kind getauft wird, welche Schule oder welche weiterführende Schule es besucht und z. B. bei einschneidenden medizinischen oder medizinisch-kosmetischen Eingriffen (Thema Zahnspange) müssen die Eltern eine gemeinsame Entscheidung treffen. So wird in der Regel eine Schule oder eine weiterführende Schule die Anmeldung eines Kindes an der Schule nur mit der Unterschrift oder dem Einverständnis eines Elternteils nicht akzeptieren.
Insbesondere nach der Zulassung verschiedener Corona-Impfstoffe auch für minderjährige Kinder ist zwischen Eltern ein teilweise grundsätzlicher Konflikt und Streit darüber entbrannt, ob die Kinder gegen COVID-19 geimpft werden oder nicht.
Bereits Anfang des Jahres hat das Familiengericht Bad Iburg (Beschluss vom 14.01.2022 zum Aktenzeichen 5 F 458/21) entschieden, dass bei der Frage, ob ein Kind mit einem mRNA-Impfstoff gegen Corona geimpft werden soll, die Entscheidung auf den Elternteil zu übertragen ist, der die Impfung befürwortet, wenn es eine entsprechende Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt. Grund für die Entscheidung war § 1628 BGB. Danach kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung über einzelne Teilbereiche der elterlichen Sorge allein übertragen, wenn sich die Elternteile nicht einigen können. Bei der Abwägung der Interessen hat das Familiengericht in diesem Fall sich auf die Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) verlassen und ist deren Einschätzung gefolgt, dass der mRNA-Impfstoff gegen COVID-19 für Kinder zu empfehlen sei. Der Elternteil, der diese Auffassung vertreten hat, hat den Teilbereich der elterlichen Sorge in Form der Entscheidungsgewalt über die Impfung der Kinder allein übertragen bekommen.
Auch bei dem für Werne zuständigen Amtsgericht Lünen wird diese Ansicht vertreten. Die heute zuständigen Richter des Amtsgerichts Lünen haben in Verhandlungen deutlich gemacht, dass bei einem entsprechenden Streit die Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) eine wichtige Rolle spielen kann.
Bei allen Fragen rund um das Sorgerecht oder Teilbereiche des Sorgerechts berät Sie Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick gern. Es empfiehlt sich bereits bei den ersten Unstimmigkeiten mit dem anderen Elternteil eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um „die Weichen“ rechtzeitig und richtigzustellen. Herr Rechtsanwalt Zumdick steht Ihnen nach vorheriger Terminabsprache gern telefonisch oder auch persönlich zur Verfügung.