Die Unfälle im Straßenverkehr zwischen PKW und Radfahrer nehmen in letzter Zeit verstärkt zu. Ein altbekanntes Phänomen sind die sogenannten DooringUnfälle. Damit bezeichnet man Unfälle, bei denen ein Radfahrer gegen eine Tür eines PKW fährt, die just in dem Moment geöffnet wird, als er das Fahrzeug passiert.

In der Vergangenheit haben Versicherungen oft eingewandt, dass eine Mithaftung des Radfahrers grundsätzlich gegeben sei. Dieser habe den gesamten Verkehr im Auge zu behalten. Insbesondere in den Fällen, in denen das Fahrzeug vor dem Radfahrer am Straßenrand angehalten hat, wurde argumentiert, der Radfahrer hätte damit rechnen müssen, dass der Fahrzeuginsasse aussteigt, dass also die r bald geöffnet werde und er deshalb somit eine Mitschuld an dem Unfall trage.

Dem hat nunmehr das Landgericht ln in nschenswerter Deutlichkeit in einer Entscheidung einen Riegel vorgeschoben. In dem Urteil vom 31.08.2022 zum Aktenzeichen 5 O 372/20 hat das Landgericht Köln entschieden, dass der Autofahrer 100 % der Schuld bei einem solchen Unfall trägt. Der Autofahrer muss sich beim Öffnen der Fahrertür grundsätzlich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Etwas anderes könne nur gelten, wenn der Radfahrer beim Passieren des PKW den Mindestabstand nicht eingehalten hat. Dies müsse grundsätzlich der Autofahrer beweisen.

Das Urteil ist insbesondere für die schwächerenVerkehrsteilnehmer am Straßenverkehr auf dem Rad begrüßenswert. Das Landgericht Köln hat deutlich gemacht, dass der Autofahrer in einem geparkten bzw. abgestellten PKW als „Verkehrsteilnehmerzu werten ist und besondere Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen hat. Erfreulich ist auch, dass das von Kfz-Haftpflichtversicherungen gern eingewandte Argument des Mitverschuldens hier deutlich verneint wurde.

Soweit Sie im Straßenverkehr, sei es als Fußnger, Kraftfahrer oder Radfahrer in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, berate ich Sie gern über Ihre Schadensersatzansprüche, Schmerzensgeldansprüche und Ihre weiteren Rechte.

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