Gemäß § 833 BGB ist geregelt, dass in dem Fall, in dem durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird, derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet ist, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen (sogenannte Tierhalterhaftung).
Diese Haftung kann verschuldensunabhängig sein, insbesondere für die Folgen der durch die von Tieren typischerweise ausgehenden Gefahren. Dies ist ähnlich der höchstrichterlichen Rechtsprechung für Kraftfahrzeuge, von denen eine „Betriebsgefahr“ ausgeht. In Fällen von Tieren muss sich jedoch die dem Tier inne wohnende typische Tiergefahr realisiert haben.
In einem vom Landgericht Koblenz entschiedenen Fall (Urteil vom 14.10.2022, Az. 9 O 140/21, noch nicht rechtskräftig) wurde eine Radfahrerin während einer Radtour vom Hinterteil eines Pferdes von ihrem Fahrrad geschubst. Der Vorfall ereignete sich beim Passieren des Pferdes. Die Radfahrerin wollte an zwei entgegenkommenden Pferden samt Reiter vorbeifahren. Seitens der Pferdehalterin wurde in dem Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Koblenz behauptet, die Radfahrerin sei allein deswegen gestürzt, weil sie unachtsam gebremst habe. Die Radfahrerin hatte sich bei dem Sturz zahlreiche Prellungen sowie einen Trümmerbruch der rechten Schulter zugezogen und hatte die Pferdehalterin auf Schmerzensgeld verklagt.
Das Gericht hat letztlich in dem oben genannten noch nicht rechtskräftigen Urteil die Pferdehalterin zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 6.000,00 € verurteilt. Aufgrund der durchgeführten Verhandlung war das Gericht davon überzeugt, dass das Pferd sein Hinterteil in Richtung der vorbeifahrenden Radfahrerin gedreht hat und sie somit vom Fahrrad stieß.
Interessant ist jedoch, dass das Gericht weiter ausgeführt hat, dass es letztlich nicht einmal darauf ankommt, ob es tatsächlich zu einer Berührung zwischen dem Pferd und der Radlerin gekommen sei. Selbst wenn die Radfahrerin gebremst habe und sie dabei gestürzt sei, weil das Pferd ihr plötzlich mit seinem Hinterteil den Weg versperrt habe, habe sich dadurch die Tiergefahr realisiert und es sei von einer Haftung der Tierhalterin auszugehen.
Diese Entscheidung zeigt, dass die Haftung des Tierhalters auch mehr oder weniger unverschuldet begründet sein kann. Dies kann insbesondere dann zu erheblichen finanziellen Folgen führen, wenn eine Tierhalterhaftpflichtversicherung nicht besteht. Es geht in solchen Fällen insbesondere darum, ob sich im Schadensfall die dem Tier „typischerweise“ inne wohnende Gefahr realisiert hat.
Für den Fall, dass Sie als Tierhalter in einen Schadensfall verwickelt sind, berät Sie Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick gern umfassend. Auch die eventuell erforderliche Kommunikation mit Ihrer Tierhalterhaftpflichtversicherung kann im Rahmen eines Mandatsverhältnisses mit erledigt werden. Bitte nehmen Sie hierzu Kontakt mit der Kanzlei Am Neutor auf.