Durch die Bundesregierung ist zur Abfederung der Inflationsfolgen und Kostensteigerung, insbesondere bei den Energiekosten, die sogenannte „Energiepauschale“ in Höhe von 300,00 € brutto beschlossen worden. Dieser Betrag wird einmalig als zu versteuerndes Einkommen auf das Gehalt aufgeschlagen und sollte im September 2022 ausgezahlt werden.

Zunächst wurde beschlossen, dass dies nur für angestellte Arbeitnehmer gilt. Hierzu gehören jedoch auch sogenannte „Minijobber“, also Menschen mit nur einem geringfügigen Einkommen. Jedem auf 450,00 €-Basis oder 520,00 €-Basis beschäftigten Arbeitnehmer steht diese Energiepauschale zu. Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen wird die Energiepauschale jedoch nur einmal ausgezahlt, in der Regel durch den Arbeitgeber des Hauptarbeitsverhältnisses.

Soweit Sie allerdings nur einen sogenannten „Minijob“ ausüben, besteht der Anspruch in diesem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis. Für den Fall, dass Sie mehrere Arbeitsverhältnisse im geringen Umfang, also mehrere sogenannte „Minijobs“ ausüben, so steht Ihnen die „Energiepauschale“ in Höhe von 300,00 € brutto ebenfalls nur einmal zu.

 

Bei Fragen rund um die „Energiepauschale“ oder für den Fall, dass Ihr Arbeitgeber die „Energiepauschale“ nicht ausgezahlt hat, können Sie nach telefonischer Vereinbarung gerne einen ersten Besprechungstermin mit Herrn Rechtsanwalt Zumdick vereinbaren.