Das LG Hildesheim hat in einem Urteil vom 07.03.2023 zum Aktenzeichen 6 O 156/22 -noch nicht rechtskräftig- für den Onlinehandel ein verbraucherfreundliches Urteil gefällt. Das LG Hildesheim hatte in einer Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen einen Onlinehändler entschieden, dass ein Bestellbutton eindeutig anzeigen muss, dass ein Klick auf die Schaltfläche auch eine zahlungspflichtige Bestellung auslöst. Formulierungen, wie „mit Kreditkarte zahlen“ und Ähnliche, die sich auf die Wahl des Zahlungsmittels beziehen können, sind nicht zulässig. Der Bundesverband der Verbraucherzentrale berichtet weiterhin, dass das Gericht dem Unternehmen untersagt hat, Abonnements anzubieten, ohne ausreichende Informationen über den Gesamtpreis, die Laufzeit und die Kündigungsbedingungen bereitzustellen.
Der Onlinehändler in dem vom LG Hildesheim entschiedenen Fall betreibt eine Onlineplattform auf der Bücher, Seminare und ähnliche Produkte verkauft werden. Die Nutzer mussten, um ein bestimmtes Produkt zu bestellen, zunächst ihre Adressdaten eingeben und unter der Rubrik „Bezahloption“ aus verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten wählen. Bei der Auswahl wurde eine grüne Schaltfläche angezeigt, die je nach gewähltem Zahlungsmittel die Beschriftung „mit Kreditkarte zahlen“ oder „Bezahlen mit Sofort-Überweisung“ enthielt. Durch einen Klick auf die Schaltfläche bestätigten die Kunden jedoch nicht nur die gewählte Zahlungsweise, sondern lösten auch die verbindliche kostenpflichtige Bestellung aus.
Der Bundesverband der Verbraucherzentrale erhob Klage gegen diese Praxis und erhielt vom LG Hildesheim Recht. Das Gericht stimmte der Ansicht zu, dass die Beschriftung rechtswidrig war. Gemäß gesetzlicher Regelung darf ein Bestellbutton nur mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. „Mit Kreditkarte zahlen“ und ähnliche Formulierungen waren in der konkreten Gestaltung des Bestellvorgangs nicht eindeutig. Verbraucher könnten es nach Ansicht des Gerichts auch so verstehen, dass der Klick auf die Schaltfläche lediglich die zuvor gewählte Zahlungsweise bestätigt und auch keine verbindliche Bestellung auslöst.
Des Weiteren untersagte das LG Hildesheim dem Anbieter, Abonnements auf seiner Verkaufsplattform anzubieten, ohne ausreichende Informationen über wesentliche Vertragsbedingungen, wie den Preis, die Laufzeit und die Kündigungsbedingungen bereitzustellen. In dem konkreten Fall hatte der Anbieter ein Video-Abonnement als „Upgrade“ zu einem ausgewählten Produkt angeboten. Die Kunden erhielten jedoch die Kerninformation zum Vertrag (Preis, Laufzeit, Kündigungsbedingungen) nicht unmittelbar vor Abschluss ihrer Bestellung, wie es gesetzlich vorgeschrieben ist. Stattdessen befanden sich die Informationen weit entfernt vom Bestellbutton am Anfang der Seite noch vor dem ersten Schritt des Bestellvorgangs. Die Nutzer des Angebots hätten also nach oben scrollen müssen, um zu den Informationen zu gelangen. Das LG Hildesheim stellt in dem oben genannten Urteil fest, dass die notwendigen Informationen also weder zeitlich, noch räumlich im Zusammenhang mit der verbindlichen Bestellung gestanden haben.
Für den Fall, dass Sie entweder versehentlich oder bewusst irregeführt eine Bestellung, einen Dienstleistungsvertrag oder Ähnliches im Internet getätigt haben, steht Ihnen Ihre Kanzlei Am Neutor mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick für eine umfassende rechtliche Beratung zur Verfügung. Es wird geprüft, inwieweit Sie sich ggf. vom Vertrag lösen und/oder bereits geleistete Zahlungen zurückverlangen können. Für den Fall, dass Sie eine Rechtsschutzversicherung für allgemeines Vertragsrecht besitzen, werden die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit in der Regel durch diese gedeckt. Als Service bieten wir Ihnen die Einholung einer Deckungsanfrage für Sie an. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen ersten persönlichen oder auch telefonischen Besprechungstermin mit unserer Kanzlei.