Gemäß § 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gilt, dass, wenn beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird, der Halter verpflichtet ist, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht ist gemäß § 7 Abs. 2 StVG nur ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird. Dies gilt gemäß § 19 StVG auch für Anhänger und Gespanne.

Diese umfassende Halterhaftung ist mit der grundsätzlichen Gefahr bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges begründet worden. In der Rechtsprechung ist lange anerkannt, dass von Kraftfahrzeugen grundsätzlich eine Betriebsgefahr ausgeht, die in der Regel mit einem Mitverschulden von 20 % beurteilt wird. Wer also mit seinem Unfall in einen Unfall verwickelt wird, hat sich grundsätzlich also eine Betriebsgefahr in Höhe von 20 % anrechnen zu lassen. Diese tritt nur dann zurück, wenn das Verschulden des anderen Unfallbeteiligten vollumfänglich überwiegend ist.

Diese Halterhaftung ist z. B. auch mit Grund dafür, dass ein Kraftfahrzeug, welches im Straßenverkehr betrieben werden will, eine Haftpflichtversicherung aufweisen muss. Ohne eine solche Versicherung darf ein Kraftfahrzeug am Straßenverkehr nicht teilnehmen.

Auch am Straßenrand abgestellte  – nicht an ein Kraftfahrzeug angehängte und sich nicht bewegende –  Anhänger können nach einem Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) eine Halterhaftung auslösen. Der BGH hat in seinem Urteil vom 07.02.2023 zum Aktenzeichen VI ZR 87/22 festgestellt, dass eine Haftung für einen Schaden an einem Gebäude auch dann besteht, wenn dieser durch einen auf der Straße abgestellten Anhänger verursacht wurde, der durch eine Kollision mit einem anderen PKW in Bewegung gesetzt wurde. Das Schadensereignis ist nach dem BGH dem Betrieb des Anhängers zuzurechnen, da sich die aus der Konstruktion des Anhängers resultierende Gefahr einer unkontrollierten Bewegung verwirklicht hat, wenn auch durch Einwirkung von Fremdkraft.

In dem entschiedenen Fall war der Anhänger ordnungsgemäß auf einer Straße abgestellt worden. Ein PKW-Fahrer kam auf dieser Straße von der Fahrbahn ab und stieß mit dem Anhänger zusammen. Hierdurch setzte sich der Anhänger in Bewegung und stieß gegen ein Gebäude, bei dem das Eingangstor und die Fassade beschädigt wurden.

In dem vom BGH entschiedenen Fall hat die Gebäudeversicherung den Schaden reguliert und nahm die Haftpflichtversicherung des Anhängers in Regress. Das zuständige Amtsgericht gab der Klage statt. Das Landgericht Gießen verneinte einen Schadensersatzanspruch der klagenden Versicherung aus den § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 86 Abs. 1 VVG. Eine Haftung aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges sei nicht gegeben, so das Landgericht Gießen. Es bestehe hier die Besonderheit, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer durch den Zusammenstoß und durch sein alleiniges Verschulden den Anhänger in Bewegung gesetzt hat.

Der BGH korrigierte die Auffassung des Landgerichts Gießen. Auch wenn der Fahrer des PKW schuldhaft in den ordnungsgemäß abgestellten Anhänger gefahren sei und somit schuldhaft den Anhänger in Bewegung gesetzt habe, so sei das Schadensgeschehen durch den Anhänger zumindest mitgeprägt worden und seinem Betrieb „zuzurechnen“. In der Konstruktion des Anhängers ist die Gefahr einer unkontrollierten Bewegung durch Einwirkung von Fremdkraft jedweder Art verwirklicht. Diese Gefahr ist auch nicht durch das reine Abstellen im öffentlichen Verkehrsraum beseitigt. Diese Gefahr werde, so der BGH, vom Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG bzw. § 19 StVG gedeckt.

Das Urteil des BGH zeigt, dass die im Straßenverkehrsgesetz festgeschriebene Halterhaftung sehr umfassend ist.

Für den Fall, dass Sie einen materiellen und immateriellen Schaden durch ein Kraftfahrzeug erlitten haben, steht Ihnen Ihre Kanzlei Am Neutor mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick für ein erstes Beratungsgespräch gern zur Verfügung. Bei einem unverschuldeten Unfall werden die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit in der Regel durch die gegnerische Haftpflichtversicherung übernommen. Die Erfahrung zeigt, dass gegnerische Haftpflichtversicherungen in außergewöhnlichen Fällen dazu neigen, Ansprüche unberechtigterweise zurückzuweisen oder die berechtigten Schadensersatzansprüche des Unfallgeschädigten zu kürzen. Nur durch eine anwaltliche Beratung und außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit können Sie sicher sein, dass Ihre Ansprüche vollumfänglich durchgesetzt werden. Im Falle eines Schadens vereinbaren Sie doch bitte einen persönlichen oder telefonischen Besprechungstermin mit unserer Kanzlei Am Neutor.