Im Juli 2022 wurde für alle zu diesem Zeitpunkt kindergeldberechtigten Kinder ein einmaliger Kinderbonus in Höhe von 100,00 € zusammen mit dem Kindergeld angewiesen. Dieser soll als Teil des sogenannten „Entlastungspaketes“ zur Abfederung der durch die gestiegenen Energiekosten und die Inflation höheren Ausgaben dienen.

Er wurde durch die zuständige Familienkasse automatisch mit dem Kindergeld ausgezahlt. In der Regel erfolgte die Auszahlung an den betreuenden Elternteil. Der Empfänger des Kindergeldes hat im Juli 2022 den Kindergeldbonus in Höhe von 100,00 € automatisch erhalten. Einer Extrabeantragung bedurfte es nicht.

Vor diesem Hintergrund ist der hälftige Kinderbonus in Höhe von 50,00 €, ähnlich wie bei den Coronahilfen in der Vergangenheit, auf den Unterhaltspflichtigen anzurechnen. Dies bedeutet, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil für den Monat Juli 2022 einen Abzug in Höhe von 50,00 € auf den zu zahlenden Unterhalt vornehmen konnte.

Soweit dies bislang noch nicht geschehen ist und Sie somit für den Monat Juli 2022 zu viel Unterhalt gezahlt haben, können Sie als Barunterhaltspflichtiger den zu viel gezahlten Teil zurückfordern.

Sie sollten es jedoch unbedingt vermeiden, die Kürzung jetzt noch nachträglich für den laufenden Unterhalt vorzunehmen und den Betrag in Höhe von 50,00 € zu verrechnen. Insbesondere für den Fall, dass ein Unterhaltstitel vorliegt, drohen dann Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Unterhaltsgläubigers.

Herr Rechtsanwalt Zumdick steht Ihnen zu diesen und zu allen weiteren Fragen im Unterhalts- und Familienrecht nach vorheriger Terminabsprache gern telefonisch oder persönlich zur Verfügung.