Durch die Bundesregierung wurde beschlossen, die Auswirkungen der coronabedingten Einschränkungen, insbesondere der Familien, dadurch abzufedern, dass für jedes Kind, welches kindergeldberechtigt ist, eine Einmalzahlung in Höhe von 300 € erfolgt. Die Zahlung soll in den Monaten September und Oktober 2020 in zwei Monatsraten zu je 200 € bzw. 100 € erfolgen. Die Auszahlung erfolgt automatisch mit dem Kindergeld von der Kindergeldkasse an denjenigen, an den das Kindergeld auch sonst ausgezahlt wird.

In der Regel wird das Kindergeld an den unterhaltsberechtigten Elternteil ausgezahlt. Es stellt sich daher in der Tat die Frage, ob und inwieweit der Betrag in Höhe von insgesamt 300,00 € vom Unterhaltsschuldner verrechnet oder einfach vom Unterhaltsbetrag abgezogen werden kann.

Zunächst gilt hier, dass die Einmalzahlung in Höhe von 300 € je kindergeldberechtigtem Kind wie das Kindergeld selbst zu behandeln ist. Daher wird der Betrag zur Hälfte auf die Unterhaltszahlung angerechnet. Es dürfen daher nur 100 € bzw. 50 € von den Unterhaltsleistungen in Abzug gebracht werden. Da die Auszahlung in zwei monatlichen Raten zu je 200€ und 100 € erfolgt, ist der Unterhaltsschuldner also im Monat September berechtigt, einen Betrag in Höhe von 100 € und im Monat Oktober 2020 einen Betrag in Höhe von 50 € von seinem Unterhalt abzuziehen.

Sollten Sie Unterhaltsschuldner sein und sollte der Unterhalt tituliert sein, gilt die titulierte Zahlungsverpflichtung jedoch auch in den Monaten September und Oktober 2020 fort. Sie könnte nur, notfalls auch gerichtlich, abgeändert werden. Soweit Sie unterhaltsverpflichtet sind, empfiehlt sich daher das Gespräch mit dem Unterhaltsempfänger bzw. dem gesetzlichen Vertreter

Gern beraten wir Sie hierzu bei einem telefonischen oder gern auch persönlichen Termin. Ihr Ansprechpartner in diesem Fall ist Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick.