Der Kindesunterhalt bemisst sich in der Regel nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Die Aktualisierung der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2024 bringt bedeutende Veränderungen in den Bedarfssätzen für Unterhaltspflichtige. Im Vergleich zur Tabelle von 2023 wurden insbesondere die Sätze für minderjährige und volljährige Kinder, die Einkommensgruppen und der Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen bearbeitet.

Die Struktur der Düsseldorfer Tabelle bleibt 2024 im Wesentlichen unverändert. Es werden weiterhin 15 Einkommensgruppen beibehalten und der Regelfall berücksichtigt nach wie vor zwei Unterhaltsberechtigte. Die Einkommensgruppen, die zuletzt im Jahre 2018 angepasst wurden, erfahren zum 01.01.2024 durchgehend eine Erhöhung um 200,00 €. Dies führt dazu, dass die erste Einkommensgruppe nicht mehr bis 1.900,00 €, sondern bis 2.100,00 € bereinigtem Nettoeinkommen endet. Die 15. Einkommensgruppe erhöht sich von 11.000,00 € auf 11.200,00 €.

Für minderjährige Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) steigt der Mindestunterhalt ab dem 01.01.2024 auf 480,00 €, was einen Anstieg um 43,00 € im Vergleich zum Vorjahr bedeutet. Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) erhalten künftig 551,00 € Mindestunterhalt (vorher 502,00 €), während für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) der Unterhalt auf 645,00 € angehoben wird (+ 57,00 €). Wie bisher ist hierauf der hälftige Kindergeldbetrag anzurechnen.

Auch die Bedarfssätze für volljährige Kinder erfahren eine Erhöhung. Wie bereits im Jahre 2023 beläuft sich der Bedarf in der ersten Einkommensgruppe auf 125 % des Mindestbedarfs der zweiten Altersstufe. In den folgenden Gruppen steigt er um jeweils 5 % bzw. 8 % des Bedarfssatzes der ersten Einkommensgruppe.

Für studierende Kinder, die nicht im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils leben, bleibt der Bedarf mit 930,00 € im Vergleich zu 2023 unverändert. Allerdings besteht die Möglichkeit, von diesem Bedarf abzuweichen, insbesondere unter Berücksichtigung der Lebensstellung der Eltern oder bei erhöhtem Bedarf.

Ebenfalls angehoben wurden die Selbstbehalte, also die Beträge, die den Unterhaltsschuldnern für ihren Eigenbedarf verbleiben. Der notwendige Selbstbehalt für nicht erwerbstätige Unterhaltsschuldner beträgt nun 1.200,00 € (anstatt bisher 1.120,00 €), während er für erwerbstätige Unterhaltsschuldner auf 1.450,00 € erhöht wurde (bisher 1.370,00 €).

Diese Selbstbehaltssätze gelten insbesondere gegenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder und privilegierter volljähriger Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.

Für den Fall, dass Sie bereits Unterhalt für Ihre minderjährigen oder volljährigen Kinder vom anderen Elternteil erhalten, sollten Sie umgehend im Januar 2024 die erhöhten Unterhaltsansprüche geltend machen. Hierzu steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick gern für ein Beratungsgespräch und die außergerichtliche Tätigkeit zur Verfügung.

Auch wenn Sie Unterhaltsschuldner sind und Unterhalt zahlen, berät Sie Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick von Ihrer Kanzlei am Neutor über die folgende Änderung des Selbstbehaltes. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen ersten Besprechungstermin oder gern auch Telefontermin.