Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 20.04.2023 zum Aktenzeichen I ZR 113/22 entschieden, dass eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Immobilienmaklervertrages, die Kunden dieses Immobilienmaklers zur Zahlung einer Reservierungsgebühr verpflichten und eine Rückzahlung dieser Gebühr ausnahmslos ausschließen, unwirksam ist. Nach den Ausführungen des BGH in dem vorgenannten Urteil liegt darin eine unangemessene Benachteiligung ohne nennenswerte Vorteile. Eine solche Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist daher unwirksam.

Der Entscheidung des Gerichts lag folgender Fall zugrunde:

Der Kläger in dem entschiedenen Fall hat mit einem Immobilienmakler einen Maklervertrag geschlossen und zeitlich danach auch einen Reservierungsvertrag für ein bestimmtes Objekt. Dabei wurde für die „Reservierung“ des Objektes eine sogenannte Reservierungsgebühr in Höhe von 4.200,00 € (1 % des Kaufpreises) festgelegt und das Objekt für den Kläger bis zu einem festgelegten Zeitpunkt reserviert. Der Kläger in dem vorgenannten Verfahren vor dem BGH nahm dann jedoch von dem Kauf der reservierten Immobilie Abstand und verlangte von dem Immobilienmakler die Reservierungsgebühr zurück.

Nachdem das erstinstanzliche Gericht die Klage abgewiesen hat, hat der BGH nun den Immobilienmakler zur Rückzahlung der sogenannten Reservierungsgebühr verurteilt. Er begründete die unwirksame Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Immobilienmaklers insbesondere damit, dass der Interessent für die Immobilie von der sogenannten Reservierungsgebühr keinen wirklichen Nutzen hat. Der Eigentümer der Immobilie kann jederzeit folgenlos den Maklerauftrag zurückziehen und vom Verkauf seiner Immobilie Abstand nehmen. Damit verstößt diese Klausel gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB bzw. benachteiligt den Verbraucher unangemessen und ist damit unwirksam.

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