Seit dem 01.01.2022 sind Anwälte gemäß § 130 d der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet, ihre Schriftsätze, Klagen, Beschwerden und sonstige Anträge über das sogenannte „besondere elektronische Anwaltspostfach“ (beA) zu versenden.

Das OLG Frankfurt hatte zu entscheiden, ob dies auch für Anwaltsschriftsätze in solchen Verfahren gilt, in denen ein Anwalt nicht zwingend vorgeschrieben ist. § 130 d ZPO gilt nach dem Wortlaut nur für Rechtsanwälte. In Verfahren vor dem Amtsgericht besteht in der Regel kein Anwaltszwang. In dem vom OLG Frankfurt zu entscheidenden Fall hatte ein Rechtsanwalt in einem Verfahren, in dem kein Anwaltszwang herrschte und er beteiligte Partei gewesen ist, per Telefax eine „sofortige Beschwerde“ eingereicht. Für diese herrscht kein Anwaltszwang und dementsprechend gemäß § 130 d ZPO auch nicht die Verpflichtung, das „besondere elektronische Anwaltspostfach“ zu nutzen.

In dem Beschluss des OLG Frankfurt vom 27.07.2022 zum Aktenzeichen 26 W 4/22 wurde nun klargestellt, dass der Rechtsanwalt als beteiligte Partei auch in dem Verfahren, in dem kein Anwaltszwang herrscht, das „besondere elektronische Anwaltspostfach“ nutzen muss, um den Anforderungen des § 130 d ZPO genüge zu tun.

Die per Telefax eingereichte „sofortige Beschwerde“ war nicht zu beachten. Die Entscheidung des OLG ist nicht anfechtbar.