Inzwischen ist allgemein bekannt, dass bei verspäteten Flügen dem Passagier Rechte nach der Fluggastrechteverordnung zustehen. Diese beinhalten Schadensersatzansprüche. In einem nun entschiedenen Fall hatte eine Airline versucht, schlechtes Wetter und die dadurch erforderliche Umleitung eines Fluges inklusive Verspätung anzuführen, um Schadensersatzansprüche aus dem Weg zu gehen. Dies wurde zurückgewiesen.

Nach dem Beschluss des Landgerichts Lübeck vom 16.06.2023, Aktenzeichen: 14 S 33/23 trägt eine Fluggesellschaft die Verantwortung, wenn ein Flug erheblich verspätet am Ziel ankommt. Die Fluggesellschaft kann sich nicht mit dem Argument herausreden, dass die Verspätung auf schlechtes Wetter zurückzuführen sei. Dies gilt nach der Ansicht des Landgerichts Lübeck sogar dann, wenn ein wetterbedingter Treibstoffmangel als Grund angeführt wird.

Im vorliegenden Fall verbrachte der Kläger seinen Urlaub mit seiner Familie in Griechenland. Für den Rückflug wurde die Familie auf einen anderen Flug umgebucht. Letztendlich erreichte sie nicht, wie geplant, Lübeck am Nachmittag, sondern kurz vor drei Uhr am nächsten Tag den Flughafen von Hannover.

Die beklagte Fluggesellschaft weigerte sich, eine Entschädigung zu zahlen. Sie argumentierte, dass bereits der Hinflug von Deutschland nach Griechenland aufgrund starker Winde umgeleitet wurde. Dies habe den weiteren Flugplan des betroffenen Flugzeugs durcheinander gebracht und die spätere Umbuchung und Umleitung verursacht. Die Fluggesellschaft argumentierte weiterhin, dass sie nicht für schlechte Wetterbedingungen verantwortlich sei.

Das Amtsgericht Lübeck entschied erstinstanzlich, dass die Fluggesellschaft mit schlechtem Wetter schlicht und ergreifend rechnen muss und die Familie damit Anspruch auf eine Entschädigung von etwa 3.600,- € gemäß den gesetzlichen Fluggastrechten hat. Das Landgericht Lübeck hat nun klargestellt, dass es beabsichtigt, die gegen das Urteil eingelegte Berufung zurückzuweisen.

Schlechtes Wetter allein rechtfertige nach dem Landgericht Lübeck keine Ausnahme von der fälligen Entschädigung. Gewitter, starker Regen oder Schnee und Wind sind normale Ereignisse, mit denen Fluggesellschaften rechnen müssen. Selbst wenn der Wind extrem stark sei, schließt dies nicht automatisch Fluggastrechte aus, es sei denn, der Wind war so außergewöhnlich stark, dass das Flugzeug nicht mehr landen konnte oder der gesamte Flughafen geschlossen werden musste. Selbst wetterbedinger Treibstoffmangel, der zu einer Umleitung führt, entbindet die Fluggesellschaft nicht von ihrer Verantwortung zur Zahlung von Schadensersatz. Es liegt allein in der Verantwortung des Unternehmens, welche Art von Flugzeug auf welcher Route eingesetzt wird und wieviel Treibstoffreserven für den Flug eingeplant werden. Das Flugunternehmen muss grundsätzlich nach dem Landgericht Lübeck auch alle zumutbaren Schritte unternehmen, um solche Verzögerungen zu vermeiden.

Für den Fall, dass Ihr Flug verspätet am Zielflughafen oder auch an einem anderen Ausweichflughafen gelandet ist, können Ihnen Schadensersatzansprüche zustehen.

Ihre Kanzlei Am Neutor steht Ihnen für eine erste Beratung mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick nach telefonischer Terminvereinbarung zur Verfügung. Gerne können Sie auch die wichtigsten Daten zu Ihrem Fall, wie etwa Name der Fluggesellschaft, Flugnummer, Start- und Zielflughafen, geplante Landung und tatsächliche Landezeit und Landeort vorab per E-Mail übersenden, damit hier direkt Schadensersatzansprüche geprüft werden können. Auch bei allen weiteren Fragen rund ums Thema Reiserecht und Reisepreisminderung steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick nach Terminvereinbarung telefonisch oder auch persönlich gerne zur Verfügung.