Grundsätzlich haben Grundstückseigentümer sogenannte Verkehrssicherungspflichten. Dies bedeutet grundsätzlich, dass das Grundstück so gestaltet sein muss, dass Nutzer des Grundstückes nicht an ihrem Eigentum oder am Körper und Leben verletzt werden. Die Verkehrssicherungspflichten sind durchaus streng, gelten jedoch nicht uneingeschränkt, wie eine inzwischen rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts Hanau zeigt.
Das AG Hanau hat in seinem Urteil vom 19.10.2022 zum Aktenzeichen 39 C 42/22 entschieden, dass ein Fahrzeugeigentümer, der auf einem privaten Parkplatz Randsteine überfährt, die zur Begrenzung der Parkflächen dienen, keinen Ersatz für dadurch entstandene Schäden vom Betreiber oder Eigentümer des Parkplatzes beanspruchen kann. Laut Gericht obliegt es nicht der Verkehrssicherungspflicht des Parkplatzeigentümers solche Schutzvorkehrungen zu treffen.
In dem verhandelten Fall fuhr der Kläger sein tiefergelegtes Sportfahrzeug auf den Parkplatz eines Reinigungsbetriebes, der vom Beklagten betrieben wurde. Der Kläger behauptete, beim Einparken sei sein Vorderrad über den etwa 20 cm hohen Randsteinbereich des Verbundpflasterbelages gerutscht, was zu Schäden an seiner Motorschürze geführt habe. Der Kläger forderte Schadensersatz und argumentierte, dass die Beklagte für die Reparatur aufkommen müsse, da der Parkplatz nicht ausreichend gesichert gewesen sei.
Das AG Hanau wies die Klage ab, selbst ohne die genaue Abfolge des Geschehens zu prüfen. Selbst unter der Annahme, so das AG Hanau, dass sich der Vorfall so ereignet habe, wie vom Kläger beschrieben, bestünde laut Gericht kein Anspruch auf Schadensersatz. Grundsätzlich trage der Eigentümer oder Betreiber eines Parkplatzes die Verkehrssicherungspflicht für diesen. Das bedeutet, er muss die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz derjenigen treffen, die den Parkplatz nutzen, so wie deren Eigentum. Dies schließe jedoch nicht ein, alle denkbaren Gefährdungen auszuschließen, insbesondere solche, mit denen normalerweise nicht zu rechnen sei. Das Gericht betonte, dass es letztlich die Verantwortung jedes Fahrzeugführers sei, sicherzustellen, dass er weder gegen noch über Begrenzungseinrichtungen fährt.
Im vorliegenden Fall waren diese Begrenzungen zudem gut sichtbar. Somit hatte der Beklagte alle erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen. Die vom Kläger behaupteten Schäden gingen somit laut dem AG Hanau auf das eigene Verschulden des Klägers zurück. Diese Einschätzung gelte auch und gerade dann, wenn es sich bei dem Fahrzeug des Klägers um einen tiefergelegten Sportwagen handele.
Für den Fall, dass Ihnen als Eigentümer eines Grundstückes eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen wird, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick für ein erstes Beratungsgespräch gern zur Verfügung.
Auch wenn Sie selbst einen Schaden auf einem fremden Grundstück materieller oder auch in immaterieller Hinsicht erlitten haben, können Sie sich für ein erstes Beratungsgespräch gern an die Kanzlei Am Neutor wenden.