Grundsätzlich sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vor, dass der Käufer für den Fall, dass eine Sache, also der Kaufgegenstand, mangelhaft ist, eine Nachlieferung gemäß § 439 BGB verlangen kann, von dem Vertrag zurücktreten kann, den Kaufpreis mindern kann oder Schadensersatz bzw. den Ersatz der vergeblichen Aufwendungen verlangen kann (§ 437 BGB). Diese Ansprüche verjähren grundsätzlich erst nach zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

Ein Sachmangel liegt gemäß § 434 BGB dann vor, wenn der verkaufte Gegenstand sich für den vorausgesetzten Verwendungszweck nicht eignet oder wenn sich der verkaufte Gegenstand nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art unüblich ist und der Käufer nicht erwarten durfte (§ 434 BGB).

Dies bedeutet, dass grundsätzlich auch bei dem privaten Verkauf unter Verbrauchern, wie z. B. über die Internetplattform Ebay oder beim Verkauf eines gebrauchten Elektrogerätes oder Kraftfahrzeuges der Verkäufer zwei Jahre für eventuelle Mängel des Kaufgegenstandes, die bei Übergabe bereits vorlagen, haftbar ist. Dies wird als sogenannte „Gewährleistung“ bezeichnet.

Das BGB erlaubt jedoch bei reinen Verbrauchergeschäften, d. h. beim Verkauf unter Privatleuten, dass der private Verkäufer diese Gewährleistung ausschließen kann. Dies muss er allerdings auch aktiv tun. Es gilt bei Geschäften unter Verbrauchern nicht automatisch der sogenannte Gewährleistungsausschluss. Wichtig ist auch, dass der Gewährleistungsausschluss deutlich und vor allen Dingen im Zweifel auch gerichtsfest formuliert wird.

Bis heute liest man insbesondere in Kleinanzeigenportalen im Internet Formulierungen wie etwa: „Es handelt sich um einen Privatverkauf, deswegen bin ich nicht verpflichtet, die Sache bei Mängeln zurückzunehmen.“ Oder: „Nach dem neuen EU-Recht muss ich darauf hinweisen, dass dies ein Privatverkauf ist und ich die verkaufte Ware nicht zurücknehmen oder umtauschen kann.“ Oder: „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Garantie.“

Solche Formulierungen schließen das Gewährleistungsrecht nicht aus. Nach der aktuellen Rechtsprechung haftet auch der private Verkäufer bei der Benutzung solcher Formulierungen für Mängel, die der Kaufgegenstand bei Übergabe aufwies. Sie sollten sowohl bei Verkaufsanzeigen im Internet als auch bei privatschriftlichen Kaufverträgen daher folgende Formulierung verwenden:

„Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.“

Sollten Sie z. B. über Verkaufsplattformen im Internet oder auch privat häufiger Verkäufe tätigen, empfiehlt es sich, die weitere folgende Klausel in der Verkaufsanzeige oder in den Kaufvertrag aufzunehmen:

„Die Haftung auf Schadensersatz wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, wie grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflichten des Verkäufers, bleibt uneingeschränkt.“

Der Hintergrund ist, dass bei dem häufigeren Verkauf von Gegenständen auch unter Privatleuten vorformulierte Bedingungen für den Verkauf als sogenannte „allgemeine Geschäftsbedingungen“ gewertet werden können. Für solche „allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) strengere Voraussetzungen für den Ausschluss der Gewährleistung.

Bei eventuellen weiteren Rückfragen zum Gewährleistungsrecht und zur Möglichkeit des Ausschlusses der Gewährleistung steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick als Ansprechpartner zur Verfügung. Bitte beachten Sie auch hier, dass die obigen Ausführungen nur allgemeine Erklärungen darstellen und eine individuelle Beratung nicht ersetzen können.