Ein gesetzlicher Anspruch auf ein Absehen von einem Fahrverbot wegen beruflicher oder privater Nachteile besteht nicht. Im Rahmen ihres Ermessens kann die Bußgeldstelle jedoch (in der Regel gegen Erhöhung der Geldbuße) von der Verhängung eines Fahrverbotes in Ausnahmefällen absehen. Hierzu empfiehlt sich eine individuelle anwaltliche Beratung, die wir aufgrund unserer langjährigen Erfahrung in diesem Bereich oft erfolgreich durchgeführt haben. Auch für den Fall, dass die Bußgeldbehörde auf einem Fahrverbot besteht, kann im Rahmen der gerichtlichen Verhandlung dieses Fahrverbot während der Verhandlung über Ihren Einspruch gegen den Bußgeldbescheid noch abgewendet werden.