Wer sich unerlaubt von einem Unfallort entfernt, begeht nicht nur eine Straftat, sondern kann auch seinen Versicherungsschutz verlieren.  Als Autofahrer hat man gegenüber seiner eigenen KFZ-Haftpflichtversicherung eine sogenannte Aufklärungsobliegenheit. Diese verletzt  nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wer eine Fahrerflucht begeht und damit die Klärung des Unfallhergangs erschwert oder gar unmöglich macht.

Einfach einen Zettel mit den Daten am Scheibenwischer zu hinterlassen reicht in der Regel nicht aus. Dieser kann durch Regen unleserlich gemacht werden, durch Wind wegwehen oder auch durch Dritte leicht mutwillig entfernt werden. Besser ist es, vor Ort zu warten oder aktiv nach dem Besitzer des Fahrzeugs zu suchen.  Die Dauer der Wartezeit und die erforderlichen Maßnahmen zum Auffinden des Besitzers des Fahrzeugs richten sich nach den Umständen des Einzelfalls.  Auf einem belebten Supermarktparkplatz kann man durchaus eine Wartezeit von bis zu 45 Minuten annehmen oder den versuch den Besitzer des Fahrzeugs durch ausrufen im Markt ausfindig zu machen. Wer nachts auf einer einsamen Landstraße ein dort abgestellt Auto beschädigt, muss in der Regel nur wenig Minuten warten. Wichtig ist in allen Fällen, in denen der Besitzer des Fahrzeugs nicht ausfindig gemacht wird, den Unfall unverzüglich bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle zu melden. Auch ist es ratsam zu Beweiszwecken Fotografien der Unfallstelle und der Beschädigungen zu machen.