Grundsätzlich ist richtig, dass der Straftatbestand des urerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne des § 142 StGB Vorsatz, also die Kenntnis eines Unfallereignisses voraussetzt. Die kann jedoch auch aufgrund von Zeugenaussagen zu Ihrem Nachteil geschlossen werden. Wenn also z.B. Zeugen angeben, Sie hätten nach einem hörbaren Zusammenstoß der Fahrzeuge kurz angehalten und in Richtung des beschädigten Fahrzeugs geschaut, kann im Zweifel das Gericht auf ein „Bemerken“ des Unfalls durch sie schließen. Bei einer „Unfallflucht“ drohen empfindliche Strafen und ein mehrmonatiges Fahrverbot. Auch in diesem Fall kann Rechtsanwalt Zumdick als Ihr Verteidiger Einblick in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte nehmen und gemeinsam mit Ihnen eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie entwickeln.