Im Land NRW gilt seit März 2022 eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Dies bedeutet, dass Mitarbeiter beispielsweise in Krankenhäusern, von Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Rettungsdiensten gegen COVID-19 geimpft sein müssen. Sollten Beschäftigte keinen Nachweis, bzw. Genesenennachweis oder ein entsprechendes ärztliches Zeugnis vorgelegt haben, müssen die betroffenen Einrichtungen diese Personen an die örtlichen Gesundheitsämter melden.

In einem von dem Oberverwaltungsgericht des Landes NRW in einem Eilverfahren entschiedenen Fall (Beschluss vom 16.09.2022 zum Aktenzeichen 13 B 859/22) hatte eine Mitarbeiterin des Sekretariats einer solchen Einrichtung sich gegen ein vom örtlichen Gesundheitsamt ausgesprochenes Tätigkeitsgebot gewandt. Hauptsächlich wurde argumentiert, dass das Tätigkeitsverbot gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 des Grundgesetzes verstößt, da nicht alle Gesundheitsämter aus NRW entsprechend handeln.

Das Oberverwaltungsgericht des Landes NRW hat in seinem Beschluss zwar deutlich gemacht, dass es wünschenswert wäre, wenn sämtliche Gesundheitsämter auch im Sinne einer Gleichbehandlung und im Sinne des Infektionsschutzes an einem Strang ziehen würden und in gleicher Art und Weise entsprechend tätig würden, jedoch hat das Oberverwaltungsgericht des Landes NRW entschieden, dass bei vorliegender unterschiedlicher Handhabung der einzelnen Gesundheitsämter ein Gleichheitsverstoß nicht anzunehmen sei.

Weiterhin hat das Oberverwaltungsgericht des Landes NRW sich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Verfassungsmäßigkeit der einrichtungsbezogenen Nachweispflicht aus April 2022 bezogen. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichtes des Landes NRW hat sich die pandemische Lage auch im September 2022 nicht derart geändert, dass Bedenken an der Verfassungsgemäßheit der einrichtungsbezogenen Nachweispflicht mit entsprechenden Folgen bestünden. Auch sei zwischen dem in Kliniken tätigen Pflegepersonal oder dem medizinischen Personal und Verwaltungspersonal kein Unterschied.

Es bleibt also festzuhalten, dass das Oberverwaltungsgericht des Landes NRW auch im September 2022 keine Zweifel an der Verfassungsgemäßheit einer einrichtungsbezogenen Nachweispflicht des Impfstatus bzw. Genesenheitsstatus hat. Auch ist das Oberverwaltungsgericht des Landes NRW nach wie vor der Ansicht, dass Betretungs- und Tätigkeitsverbote für ungeimpfte Personen berechtigt sind.