Mit dieser zugegebenermaßen zunächst kurios anmutenden Frage hat sich das Amtsgericht München in seinem Urteil vom 28.02.2024 zum Aktenzeichen 161 C 23096/23 beschäftigt.

Das Gericht hat festgestellt, dass eine bei Ebay als „neu, aus Demontage“ beworbene Felge nicht gleichzusetzen ist, mit einer tatsächlich neuen Felge. Wird die Felge nicht geliefert und der Kaufpreis erstattet, rechtfertigt dies kein Ersatzkauf einer komplett neuen Felge, urteilte das AG München.

Im zu entscheidenden Fall hat ein Käufer auf Ebay eine Originale BMW-Felge für 199,11 € erworben. Das Angebot war mit „neu: sonstige (siehe Artikelbeschreibung)“ gekennzeichnet, wobei die Artikelbeschreibung von einer „neuen Felge, aus Demontage“ sprach. In der allgemeinen Zustandsbeschreibung hieß es zudem: „Ein Artikel in hervorragendem Zustand, wie neu und ohne Gebrauchsspuren.“

Der Verkäufer verschickte die Felge jedoch nicht zu dem Preis von 199,11 € und erstattete den Kaufpreis. Offensichtlich hatte dieser sich einen deutlich höheren Verkaufspreis erhofft. Nachdem der Käufer eine Frist zur Lieferung gesetzt hatte, erwarb er eine neue Felge bei einem BMW-Vertragshändler zu einem höheren Preis und forderte vom Ebay-Verkäufer die Differenz von 154,26 €.

Das AG München wies im oben genannten Urteil die Klage ab, da es kein gleichwertiger Ersatzkauf sei. Aus dem Angebot gehe klar hervor, dass die Felge aus einer Demontage stamme, also bereits montiert und demontiert worden war, was ihren Wert im Vergleich zu einer wirklich neuen Felge mindere. Für das Gericht waren demnach neue Felgen und solche aus Demontagen zwei verschiedene Kategorien. Eine tatsächlich neue Felge wird als unbenutzte Ware zum Neupreis verkauft und ist in der Regel mit Herstellergarantie versehen. Die Parteien hätten sich, so das AG München, somit nicht auf den Kauf einer vollkommen unbenutzten Felge geeinigt. Der Begriff „aus Demontage“ schließt bereits die Annahme einer unbenutzten Ware aus. Zudem war die Felge nicht in der Kategorie „neu“ gelistet, sondern in „neu: sonstige (siehe Artikelbeschreibung)“, was für neuwertige, aber nicht vollständig neue Artikel steht. Das Gericht stellte zudem fest, dass es für durchschnittliche Ebay-Nutzer überraschend sei, dass auf der Plattform vor allem gebrauchte Ware angeboten wird. Dies sei auch der Grund, warum die Plattform genutzt werde.

Das Urteil des AG München zeigt, dass es insbesondere auch bei Internethandelsplattformen, wie „Ebay oder Kleinanzeigen“ oft auf die richtige Wortwahl ankommt.

So ist es durchaus möglich, dass man zum Beispiel auch mit dem vielfach verwendeten Begriff „ohne Garantie, keine Rücknahme“ die Gewährleistungsansprüche, die man auch als privater Verkäufer gesetzlich einräumen muss, nicht tatsächlich ausschließt.

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