Es ist allgemein bekannt, dass Veranstalter von Reisen, Freizeitangeboten oder sonstigen geführten Unternehmungen für auf deren Verschulden beruhender Schäden im Rahmen von Schadensersatzansprüchen haften können. Wird beispielsweise bei einer gebuchten Busreise aufgrund eines mangelhaften Busses eine Person verletzt, so stehen der verletzten Person Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen den Veranstalter grundsätzlich zu.

Wie dies im privaten Rahmen zu bewerten ist, hatte nun das LG München I zu entscheiden. Es entschied in seinem Urteil vom 24.10.2023 zum Aktenzeichen 27 O 3674/23, dass bei rein privaten gemeinsamen Freizeitveranstaltungen, wie einer Bergtour, keine vertragliche Haftung begründet wird. In diesem Fall wies das Gericht die Klage einer Wanderin gegen ihren Begleiter auf Schadensersatz wegen eines Helikoptereinsatzes der Bergwacht ab.

Die beteiligten Parteien waren eine nicht sehr erfahrene Gelegenheitswanderin und ihr Bekannter, der zwar Erfahrung als Bergsteiger hatte, aber keine qualifizierte Alpinausbildung besaß. Gemeinsam planten sie im November 2021 eine Bergtour zur Besteigung der Rappenklammspitze im Karwendel. Als die Frau merkte, dass ihr die Tour zu schwer wurde, änderten sie gemeinsam den Plan. Sie wollten eine Rundtour um den Berg machen und später über einen anderen Weg ins Tal absteigen. Zur Navigation stand nur das Handy des Mannes zur Verfügung. Die Wegfindung wurde jedoch zunehmend schwieriger, besonders als es dunkler wurde und die Wanderer immer noch am Berg waren. Schließlich alarmierten sie die Bergrettung.

Die Bergrettung berechnete der Wanderung rund 8.500,00 € für den Helikoptereinsatz. Die Frau zahlte die Gebühr und verklagte dann ihren Begleiter auf Erstattung. Sie argumentierte, dass er als faktischer Bergführer dafür hätte sorgen müssen, dass sie sich nicht unterkühlt. Das LG München I sah jedoch im oben genannten Urteil dies anders und wies die Klage ab.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass in diesem Fall kein Vertrag vorlag, der eine Haftung begründet hätte. Es handelte sich um eine private Freizeitveranstaltung zwischen Freunden, bei der der soziale Kontakt und nicht die rechtliche Bindung im Vordergrund stand. Das Planen der Tour durch den Begleiter wurde als eine übliche Gefälligkeit des täglichen Lebens betrachtet. Es handelte sich nicht um eine kommerziell geführte Tour. Das Gericht betonte die Eigenverantwortung der Teilnehmer und dass die Entscheidung gemeinsam am Berg getroffen wurde. Auch die Tatsache, dass der Begleiter sich vorab in einem Flirt-Chat als „Ihr persönlicher Bergführer“ bezeichnet hatte, änderte nichts an dieser Einschätzung des Gerichts. Die Frau hatte bereits unterhalb des Gipfels klargestellt, dass sie diesen nicht erklimmen wollte und war in der Lage, ihre eigenen Fähigkeiten richtig einzuschätzen. Daher verblieb die Eigenverantwortung der Frau für den Rettungseinsatz.

Das LG München I hat in seiner Entscheidung betont, dass es bei Gefälligkeiten oder „Freundschaftsdiensten“ auch in schwierigen Situationen gerade nicht zu vertraglichen Schadensersatzansprüchen kommt, da jede Gefälligkeit oder jede Freundschaftsdienstleistung einen rechtlichen Bindungswillen impliziert.

Für den Fall, dass Ihnen im Rahmen einer sogenannten Gefälligkeit oder eines freundschaftlichen Auftrages Schadensersatzansprüche drohen oder Sie aber selbst Schadensersatzansprüche besitzen, steht Ihnen Ihre Kanzlei Am Neutor für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Besprechungstermin mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick.