In den Fällen, in denen das auf Sie zugelassene Fahrzeug von Dritten genutzt wird und damit eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat begangenen wird, kommt eine Fahrtenbuchauflage dann in Frage, wenn der Täter ohne Ihre Mitwirkung nicht ermittelt werden kann. Durch diesen Verwaltungsakt soll sanktioniert werden, dass Sie Ihr Fahrzeug an Dritte herausgeben und bei der Aufklärung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten nicht mitwirken.

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat jetzt in einem Urteil vom 31.05.2023 zum Aktenzeichen 8 a 2361/22 jedoch entschieden, dass eine Fahrtenbuchauflage für den Fahrzeughalter dann rechtswidrig ist, wenn die Behörde unzureichende Ermittlungsmaßnahmen ergriffen hat. Das Oberverwaltungsgericht entschied, dass eine Fahrtenbuchauflage nur dann gerechtfertigt ist, wenn die Täterfeststellung nach einem Verkehrsverstoß unmöglich oder unzumutbar ist. Wenn jedoch naheliegende und wenig aufwendige Ermittlungsansätze bestehen, wie beispielsweise die Überprüfung von Familienangehörigen am selben Wohnsitz, muss die Behörde diesen nachgehen.

Im konkreten Fall hatte die Klägerin als Halterin eines Fahrzeuges, welches innerorts die Geschwindigkeitsbegrenzung um 26 km/h überschritten hatte, sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Danach wurde das Bußgeldverfahren rechtskräftig eingestellt. Dennoch verhängte der Kreis eine Fahrtenbuchauflage für 12 Monate. Die Klägerin argumentierte, dass ihr Sohn, der in ihrem Haushalt lebt, der Fahrer des Fahrzeuges gewesen sei. Deswegen hatte sie ein Zeugnisverweigerungsrecht. Eine einfache Überprüfung der Meldebehörde und ein Abgleich des Tatbildes mit seinem Personalausweisfoto hätte ausgereicht um ihn als Fahrer zu identifizieren. Das Verwaltungsgericht wies die Klage zunächst ab. Das Oberverwaltungsgericht Münster hob auf die Berufung der Klägerin die Fahrtenbuchauflage auf. Es stellte fest, dass die Behörde nicht wahllos aufwendige und erfolglose Ermittlungen durchführen muss, wenn der Fahrzeughalter die Mitwirkung an der Identifizierung des verantwortlichen Fahrers verweigert und keine konkreten Ermittlungsansätze vorhanden sind. Im vorliegenden Fall hätten jedoch die klaren Beweise, wie das Tatfoto und die Zeugnisverweigerung der Klägerin, auf einen Täter aus dem Familienkreis hingewiesen. Die Behörde hätte daher bei der Meldebehörde nach möglichen Familienangehörigen mit den Merkmalen des Täters suchen können und müssen. Basierend auf diesen Informationen hätten dann mögliche Lichtbilder aus dem Personalausweisregister angefordert und für einen Abgleich verwendet werden können. Dies hätte ohne großen Aufwand geschehen können und hätten zum Tatverdacht gegen den Sohn der Klägerin geführt.

Für den Fall, dass Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird und insbesondere im Straßenverkehrsrecht ein Fahrverbot oder Ähnliches droht, steht Ihnen Ihre Kanzlei Am Neutor mit Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick für eine erste Beratung zur Verfügung. Als Rechtsanwalt kann Akteneinsicht beantragt werden, um sich zunächst einen Überblick über die rechtliche Situation zu verschaffen.

Insbesondere auch für den Fall, dass nicht Sie selbst gefahren sind und möglicherweise eine aufwendige Fahrtenbuchauflage droht, sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Mit einer Verkehrsrechtsschutzversicherung werden die Kosten unserer anwaltlichen Tätigkeit in der Regel gedeckt. Bitte vereinbaren Sie einen ersten persönlichen Besprechungstermin oder gern auch Telefontermin.