Grundsätzlich sind sämtliche eigenständig erschaffenen Werke urheberrechtlich geschützt. Dies leuchtet insbesondere bei Fotografien, Kunstwerken in Form Drucken, Malereien etc. ein. Ich darf beispielsweise das Foto eines Dritten nicht ohne dessen Erlaubnis für meine private oder gewerbliche Homepage als Werbung oder Stilmittel bei der Erstellung der Homepage einsetzen.

Das LG Köln hat in einem Verfahren jetzt über ein Fall zu entscheiden, in dem ein erworbenes urheberrechtlich geschütztes Werk als „Beifang“ abfotografiert wurde und dieses Foto im Internet präsentiert wurde. Konkret ging es in der Entscheidung des LG Köln (Urteil vom 18.08.2022, Aktenzeichen 14 O 350/21) um eine sogenannte Fototapete. Ein Hotelbetreiber hatte ein Zimmer mit einer ordnungsgemäß erworbenen Fototapete ausgestattet. Von dem Hotelzimmer hat er Fotografien für die Werbung seines Hotels gefertigt und diese im Internet publiziert. Auf einem der Fotos war im Hintergrund auch die Fototapete zu erkennen.

Übertragen könnte man diesen Fall praktisch auch auf die Vermieter von Ferienwohnungen oder Ferienhäusern, die an der Wand in einem Zimmer eine Fototapete oder ein großflächiges Gemälde bzw. einen Druck angebracht haben.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Urheber der Fototapete, also der Fotograf des Motives, der Verkäuferin der Fototapete eine Lizenz erteilt, die unter anderem die Verwendung seiner Fotografie für diese Tapete enthielt. Dem Hotelier, der die Fototapete in einem Zimmer anbringen ließ und die Fotos dafür ins Internet stellte, hatte der Urheber in keinster Weise eine Lizenz erteilt. Der Fotograf des Motivs auf der Fototapete monierte vor dem LG Köln eine Verletzung seines Urheberrechts durch den Hotelier und klagte nach erfolgter Abmahnung auf Unterlassung und auf die Feststellung einer Schadensersatzpflicht.

Die Klage hatte vor dem LG Köln Erfolg. Das LG Köln vertrat die Ansicht, dass der Verwender des Hotelzimmerfotos und wohl auch jeder andere Verwender eines Fotos von einem Zimmer einer Ferienwohnung, auf der ein solches Motiv abgebildet ist, das grundsätzlich urheberrechtlich geschützte Werk, also das Foto auf der Fototapete, veröffentlicht und vervielfältigt hat. Durch den Kauf der Fototapete habe der Verwender jedoch hierfür keine Lizenz, weder ausdrücklich noch konkludent, erworben. Das LG Köln vertritt die Ansicht, dass beim Kauf einer Fototapete die Rechte zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Zugänglichmachung nicht enthalten sei. Wer eine Fototapete erwirbt, erwirbt nur Eigentum an dieser Fototapete. Gleiches lässt sich mit dem Grundgedanken der Entscheidung des LG Köln wohl auch auf Fotografien oder andere Kunstwerke erstrecken, die man einzeln und ohne Lizenz erwirbt.

Das LG Köln hat auch die Anwendung der Schranke des § 57 Urheberrechtsgesetz (UrhG) ausgeschöpft.

Nach § 57 UrhG ist zulässig die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.

Wenn also beispielsweise wie im vorliegenden Fall ein Hotelzimmer oder der Raum einer Ferienwohnung im Weitwinkel fotografiert und veröffentlicht wird und sich ein Postkarten großes urheberrechtlich geschütztes Werk auf diesem großen Bild wiederfindet, so wird dieses als „Beiwerk“ angesehen. Etwas anderes gilt nach den Ausführungen des LG Köln bei einer großflächigen Fototapete. Übertragen werden könnte dies auf große Fotografien, Skulpturen oder andere geschützte Werke, die dem Betrachter „ins Auge springen“. Das LG Köln führt hierzu aus:

„Daraus ergibt sich, dass für die Qualifizierung eines Werkes als unwesentliches Beiwerk im Sinne von § 57 UrhG der Äußerungszusammenhang maßgeblich ist, der vom Durchschnittsbetrachter nach den Umständen unschwer als Ganzes wahrgenommen und beurteilt werden kann. Dabei sind die Besonderheiten des Mediums zu berücksichtigen, in dem das urheberrechtlich geschützte Werk benutzt wird (…).

In Anwendung dieser Grundsätze können die streitgegenständlichen Fotografien vorliegend in ihrer konkreten Verwendung nicht als unwesentliches Beiwerk des Gästezimmers angesehen werden. Vielmehr werden die streitgegenständlichen Fotografien erkennbar stimmungsbildend für das beworbene Gästezimmer verwendet. Die Fotos sind zentrales Element in der Zimmergestaltung und dort prominent an der rückwärtigen Wand platziert, die den wesentlichen Teil des zu Werbezwecken ins Internet eingestellten Lichtbildes ausmacht. Die Fototapete mit den darauf großflächig abgebildeten Fotos des Klägers kann auch nicht weggelassen oder ausgetauscht werden, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele.“

Damit stand dem Urheber der Fototapete grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch gegen den Verwender des Fotos für Werbezwecke im Internet zu.

Interessant an der Entscheidung des LG Köln ist, dass das Gericht angenommen hat, der Verwender des Fotos für Werbezwecke im Internet habe das Urheberrecht des Fotografen auch schuldhaft verletzt. Das LG Köln vertrat die Ansicht, dass derjenige, der von fremden Lichtbildern Gebrauch macht, sich vergewissern muss, dass dies mit Erlaubnis des Berechtigten geschehe. Dies sei im vorliegenden Fall nicht so gewesen.

Die Entscheidung des LG Köln zeigt, dass die unbedarfte Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken Dritter, seien es Fotografien von Abbildungen, Fotografien von Fotografien selber, Fotografien von Skulpturen oder Ähnlichem nicht nur Unterlassungs- sondern auch Schadensersatzansprüche auslösen kann.

Für den Fall, dass Sie ein von Ihnen erschaffenes Werk ohne Lizenz im Internet wiederfinden, steht Ihnen Ihre Kanzlei am Neutor zur Durchsetzung Ihrer Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzansprüche zur Verfügung.

Auch für den Fall, dass Sie eine Ferienwohnung im Internet präsentieren möchten oder andere Räumlichkeiten mit bestimmten Gegenständen zur Vermarktung im Internet anmieten möchten, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick von Ihrer Kanzlei am Neutor für eine Rechtsberatung gern zur Verfügung.

Sollten Sie aufgrund eines vermeintlichen Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz in Anspruch genommen werden, können Sie ebenfalls von der Erfahrung von Herrn Rechtsanwalt Christian Zumdick im Urheberrecht profitieren. Vereinbaren Sie hierzu einen ersten persönlichen oder telefonischen Termin.