Immer wieder kommen Vermieter auf die grundsätzlich zu begrüßende Idee, die Mietwohnungen zu modernisieren und nicht nur zu sanieren. Der Hintergrund kann die Einsparung von Energie, die Errichtung modernerer und komfortablerer Mietwohnungen oder aber auch rein das Interesse an einer Möglichkeit zur Erlangung eines höheren Mietzinses sein. In vielen Fällen sind die Mieter verpflichtet, solche Modernisierungsmaßnahmen zu dulden. Oft ist dies auf der einen Seite mit eingesparten Verbrauchskosten und auf der anderen Seite aber mit einem höheren Mietzins verbunden.
Einen kuriosen Fall hat jetzt das AG Charlottenburg in seinem Urteil vom 06.10.2022 zum Aktenzeichen 202 C 105/22 zu entscheiden gehabt. Ein Vermieter hat eine althergebrachte Türklingel in einem Mehrparteienhaus mit einer entsprechenden „Türsummer-Öffnungsfunktion“ modernisiert und Technik aus dem sogenannten „Smarthome-Bereich“ eingesetzt. Dies hatte zur Folge, dass sich die Gegensprechanlage und die Türöffnungsfunktion nur noch über ein Smartphone, Handy, Festnetztelefon oder Computer bedienen ließ.
Bei einem Mieter waren solche Geräte nicht vorhanden. Er klagte daraufhin vor dem AG Charlottenburg und begehrte, dass für ihn die Möglichkeit geschaffen wird, auch ohne die genannten externen technischen Geräte die Türklingel zu hören und die Tür zu öffnen.
Das AG Charlottenburg gab dem Kläger Recht. Der Vermieter wurde verpflichtet, die Anlage so zu modifizieren, dass ein Klingelton auch ohne externe Hilfsmittel, wie Handy, Computer oder Festnetztelefon zu hören ist und sich die Tür auch ebenfalls ohne diese externen Hilfsmittel öffnen lässt.
Dieses außergewöhnliche Urteil des AG Charlottenburg hat gezeigt, dass ein Mieter nicht alle unter dem Deckmantel der Modernisierung durchgeführten Maßnahmen dulden bzw. akzeptieren muss.
Soweit Sie als Mieter die rechtliche Überprüfung geplanter Modernisierungs- oder Umbaumaßnahmen durch Ihren Vermieter wünschen, nehmen Sie doch bitte Kontakt mit der Kanzlei Am Neutor auf. Herr Rechtsanwalt Zumdick steht Ihnen für ein Erstberatungsgespräch nach telefonischer Vereinbarung gern zur Verfügung.