Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in einem Urteil vom 08.05.2023, Aktenzeichen 1 Ss 276/22 festgestellt, dass derjenige, der eine Trunkenheitsfahrt E-Scooter begeht, in der Regel ungeeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führen. Das OLG Frankfurt stellte damit E-Scooter in dieser Hinsicht anderen Kraftfahrzeugen gleich.

Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte in einem Strafverfahren ein Alkoholgehalt von 1,64 Promille. Damit galt er als absolut fahruntüchtig. Das OLG Frankfurt sah den motorisierten E-Scooter als geeignetes Tatmittel für eine Trunkenheitsfahrt im Verkehr nach § 316 StGB. Bei einem Fahrrad gilt man ab einen Promillewert von 1,6 Promille jedenfalls als absolut fahruntüchtig. Da müsse dies auch für E-Scooter gelten. Vor diesem Hintergrund war nicht überraschend, dass der Angeklagte vom Amtsgericht wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Gegen dieses Urteil legte er auch keinen Einspruch ein.

Der Fall gelangte jedoch vor das OLG Frankfurt am Main aufgrund einer weiteren Folge der Trunkenheitsfahrt: nämlich dem Entzug der Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 StGB. Das Gericht entscheidet über den Entzug der Fahrerlaubnis mit, wenn sich aus der begangenen Tat ergibt, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Im vorliegenden Fall wurde zunächst von dem Amtsgericht die Fahrerlaubnis nicht entzogen, obwohl eine Verkehrsstraftat eindeutig vorlag.

Das OLG Frankfurt am Main stellt jedoch in dem oben zitierten Urteil klar, dass im Fall einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 Abs. 1 StGB in der Regel davon auszugehen ist, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Es kann von dieser Regel abgewichen werden, wenn die Umstände des Falls deutlich von einem Durchschnittsfall abweichen. Das OLG betrachtet in diesem Zusammenhang den E-Scooter genauso gefährlich wie ein PKW. Es bezieht sich auf die Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr, wonach E-Scooter denselben Regeln wie andere Kraftfahrzeuge unterliegen. Das Argument des Amtsgerichts, dass die Benutzung eines E-Scooters im allgemeinen weniger gefährlich sei, als die Benutzung eines Autos, wurde vom OLG zurück gewiesen. Obwohl zivilrechtlich E-Scooter anders behandelt werden, da Halter von E-Scootern nicht der Gefährdungshaftung unterliegen, geht das OLG Frankfurt am Main davon aus, dass die Nutzung beider Fahrzeuge tödliche Folgen haben kann. Die Staatsanwaltschaft hatte also mit ihrer Sprungrevision zum OLG Frankfurt am Main Erfolg und die Fahrerlaubnis des Angeklagten wurde entzogen. Gegen diese Entscheidung stehen ihm keine weiteren Rechtsmittel zur Verfügung.

Für den Fall, dass Ihnen mit einem Kraftfahrzeug, Fahrrad, Pedelec, E-Bike oder E-Scooter eine Straftat im Straßenverkehr oder auch eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird, sollten Sie unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Insbesondere sollten Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht beantragen. Im Rahmen der Akteneinsicht kann die objektive Sach- und Rechtslage festgestellt werden.

Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick steht Ihnen mit dem Team der Kanzlei Am Neutor mit jahrelanger Erfahrung auch im Bereich des Verkehrs- und Verkehrsstrafrechts für eine Beratung zur Verfügung.

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