Wie berichtet, hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 08.05.2023 zum Aktenzeichen 1 Ss 276/22 festgestellt, dass grundsätzlich derjenige, der eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter begeht, in der Regel ungeeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führen. Somit ist ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Das Landgericht (LG) Osnabrück hat nunmehr in einem Urteil vom 17.08.2023 zum Aktenzeichen 5 NBs 59/23 in zweiter Instanz entschieden, dass es hiervon Ausnahmen gibt. Erstinstanzlich war dem Fahrer eines E-Scooters, der mit 1,44 Promille am Straßenverkehr teilgenommen hat, die Fahrerlaubnis nicht entzogen worden. Es wurde eine Geldstrafe sowie ein 5-monatiges Fahrverbot für sämtliche Kraftfahrzeuge ausgesprochen.

Die hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte Berufung wurde durch das oben genannte Urteil des LG Osnabrück zurückgewiesen. Das LG verwarf die Berufung als unbegründet. Zwar sei der Entzug der Fahrerlaubnis bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter der Regelfall, jedoch sind Ausnahmen möglich.

Im vorliegenden Fall hatte der betrunkene Verkehrsteilnehmer glaubhaft gemacht, dass er nur eine kurze Strecke von 150 Metern fahren wollte. Darüber hinaus hat er sich für die Tat nicht nur entschuldigt, sondern auch an einem verkehrspädagogischen Seminar teilgenommen und wissenschaftlich fundiert nachgewiesen, dass er in den Monaten nach dem Vorfall keinen Alkohol konsumiert hat. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht angenommen, dass eine grundsätzliche Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegt. Die Fahrerlaubnis musste daher nicht entzogen werden.

Die Entscheidung des LG Osnabrück zeigt, dass in besonderen Fällen von Regelfällen abgewichen werden kann und muss. Im vorliegenden Fall wird die Fahrerlaubnis des Betroffenen bei der Kontrolle wohl sichergestellt worden sein und der Betroffene wird auf seine Fahrerlaubnis verzichtet haben müssen. Er hat sich im Folgenden jedoch sicherlich mit der Hilfe eines Rechtsanwaltes optimal auf die Verhandlung vorbereitet. Bei einer optimalen anwaltlichen Vertretung kann also die Durchsetzung eines Sonderfalles gelingen.

Herr Rechtsanwalt Zumdick verfügt über jahrelange Erfahrung im Bereich des Verkehrs–Strafrechts und des Verkehrs-Ordnungswidrigkeitenrechts. Für den Fall, dass Ihre Fahrerlaubnis sichergestellt oder beschlagnahmt worden ist und der Entzug der Fahrerlaubnis droht, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Zumdick von Ihrer Kanzlei Am Neutor nach Terminsvereinbarung für die Ausarbeitung einer Strategie und die Vertretung im Vor- und Hauptverfahren eines Strafverfahrens zur Seite.