Die finanzielle Absicherung von Kindern hat in Deutschland eine hohe Priorität. Die Unterhaltsvorschusskasse soll sicherstellen, dass Kinder trotz Trennung oder Scheidung ihrer Eltern nicht in finanzielle Not geraten. Sie stellt finanzielle Unterstützung für alleinerziehende Elternteile bereit, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Dieser Unterhaltsvorschuss soll die finanzielle Stabilität des Kindes gewährleisten und sicherstellen, dass es nicht auf Sozialleistungen angewiesen ist. Der Unterhaltsvorschuss wird an alleinerziehende Elternteile, deren Kind noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, gezahlt. Die alleinerziehende Person muss mit dem Kind in Deutschland leben und darf weder verheiratet noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Ein weiteres Kriterium ist, dass der andere Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht oder nicht regelmäßig nachkommt. Die Unterhaltsvorschusskasse übernimmt in solchen Fällen die Auszahlung eines monatlichen Unterhaltsvorschusses. Dieser Betrag entspricht in der Regel dem Mindestunterhalt, der dem Kind zustehen würde.

Auf den Unterhaltsvorschuss wird das volle Kindergeld für das 1. Kind angerechnet. Grundsätzlich unerheblich ist dabei das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils. Der Unterhaltsvorschuss kann also auch bei einem hohen Einkommen des alleinerziehenden Elternteils beantragt und bewilligt werden.

Die Unterhaltsvorschusskasse tritt mit den Zahlungen in Vorleistung und versucht anschließend, die geleisteten Zahlungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil einzufordern. Dieser Rückgriff auf den unterhaltspflichtigen Elternteil soll sicherstellen, dass die öffentlichen Mittel möglichst zurückerstattet werden und die Verantwortung für den Unterhalt des Kindes gerecht auf beide Elternteile verteilt wird. Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ist begrenzt. In der Regel kann er maximal bis zum 18. Lebensjahr des Kindes ausgezahlt werden. Es gibt allerdings bestimmte Ausnahmen, die eine Verlängerung bis zum 21. Lebensjahr ermöglichen, zum Beispiel wenn das Kind an der Schule ist oder eine Ausbildung absolviert.

Soweit Sie alleinerziehend sind und es bei der Unterhaltszahlung des anderen Elternteils zu Unregelmäßigkeiten kommt oder Unterhalt teilweise gar nicht gezahlt wird, sollten Sie die Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse in Anspruch nehmen. So wird der Mindestunterhalt für Ihr Kind gedeckt.

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