In der aktuellen Situation sind Solarmodule auch für kleine Flächen aufgrund der steigenden Energiekosten sehr beliebt. Insbesondere die sogenannten „Balkonkraftwerke“, die mittlerweile in Komplettpaketen angeboten werden und auch für Laien leicht zu installieren sind, erfreuen sich großer Beliebtheit. Dabei handelt es sich um Solarpaneele, die in einem sonnigen Bereich angebracht werden und die Strommittel eines Wechseltrichters in den eigenen Stromkreislauf der Wohnung oder des Hauses einspeisen. Dabei werden die Solarmodule in der Regel außen, also z. B. auf Balkonen, angebracht.
Hierzu haben sich in der Vergangenheit die Gerichte mit der Frage beschäftigt, ob der Mieter, der ein solches „Balkonkraftwerk“ installieren will, seinen Vermieter um Erlaubnis bitten muss und ob der Vermieter diese Erlaubnis versagen kann.
Die Rechtsprechung gestaltet sich in dieser Frage eher mieterfreundlich. Zwar hat beispielsweise das AG Stuttgart im Urteil vom 30.03.2021 zum Aktenzeichen 37 C 2283/20 entschieden, dass der Mieter bei einer baurechtlich zulässigen Solaranlage den Vermieter zwar um Genehmigung zur Anbringung am Balkon fragen könne, diese Erlaubnis aber nicht ohne triftigen Grund von dem Vermieter versagt werden dürfe. Für eine solche Versagung wäre ein besonderer Grund notwendig. Bei einer Solaranlage, die flach am Außengeländer eines Balkons angebracht sei, sei dies nicht der Fall. Es sei schlicht und ergreifend zu beachten, dass die Nutzung des Solarstroms zu einer Einspeisung von Energie und Kosten führt. Dies sei positiv für den Mieter und darüber hinaus auch gesellschaftspolitisch gewollt.
Die Klage, mit der der Vermieter vom Mieter den Rückbau der Solaranlage am Balkon verlangen wollte, wurde vom AG Stuttgart in dem oben genannten Urteil abgewiesen.
Für den Fall, dass Sie die Installation einer solchen Solaranlage beabsichtigen, ist es zu empfehlen, den Vermieter schriftlich unter Angabe der Art der Installation, ggf. auch des Models, zu informieren und unter Fristsetzung zu einer entsprechenden Erlaubnis aufzufordern. Diese ist nach der oben zitierten Rechtsprechung für den Fall, dass sie bauordnungsrechtlich zulässig ist, fachmännisch installiert, rückstandsfrei zu entfernen ist und für den Fall, dass keine erhöhte Brandgefahr von der Anlage ausgeht, von dem Vermieter grundsätzlich zu genehmigen. Ggf. können unter besonderen Umständen noch optische Beeinträchtigungen eine Rolle spielen.
Sollte Ihr Vermieter die Erlaubnis verweigern, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick gern für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung.