Seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat diese und der darin festgehaltene Datenschutz die Gerichte beschäftigt. So war lange Zeit umstritten, ob und inwieweit Aufnahmen aus sogenannten „Dashcams“ in Gerichtsverfahren als Beweismittel zulässig sind oder nicht. Auch hat es in der Vergangenheit Bußgelder gegeben, wenn Dashcam-Aufzeichnungen als sogenannte „Compilation“ bzw. Zusammenfassung zur Unterhaltung auf Youtube publiziert wurden.
Zuletzt tendierte die Rechtsprechung dazu, dass neben den Personen und Kennzeichen bei solchen Aufnahmen, die im Internet veröffentlicht werden, auch andere weitere Daten, wie insbesondere GPS-Daten, unkenntlich gemacht werden sollen.
In einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach (Urteil vom 02.11.2022, Az. AN 14 K 22.00468 und AN 14 K 21.01431) hatten Bürger Parkverstöße bei der Polizei angezeigt. Es waren Rad- und Gehwege durch ordnungswidriges Abparken von Fahrzeugen versperrt. Den Anzeigen haben die Bürger Fotografien der Situation und damit Fotografien der Fahrzeuge mit Kennzeichen beigefügt.
Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hat die Bürger diesbezüglich verwarnt. Gegen diese Verwarnung haben die Bürger vor dem Verwaltungsgericht Ansbach geklagt und letztlich Recht bekommen. In den Verfahren war die Frage zu klären, ob die Übermittlung der Fotografien an die örtliche Polizei eine rechtmäßige Datenverarbeitung im Sinne des Artikel 6 Abs. 1 S. 1 F der DSGVO darstelle. Dies wurde letztlich vom Verwaltungsgericht bejaht. Es liegt eine rechtmäßige Datenverarbeitung vor, wenn auch „nur“ Ordnungswidrigkeiten, wie Parkverstöße, von Bürgern zur Anzeige gebracht werden.
Bei Fragen rund um die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und um Veröffentlichung von Video- oder Fotoaufnahmen im Internet berät Sie Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick nach telefonischer Terminabsprache ausführlich.
Auch wenn eventuell ohne Ihre Einwilligung Fotografien oder Videoaufnahmen von Ihnen im Internet oder in anderen Medien publiziert und veröffentlich wurden, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Zumdick für ein erstes Beratungsgespräch gern zur Verfügung.